Zum vorgelegten Kaufvertragsentwurf, der kurzfristig beurkundet werden soll, haben wir folgende Fragen: Der Kaufvertrag weist folgende Regelung zur Kaufpreisfälligkeit aus: "Voraussetzung für den Eintritt der Kaufpreisfälligkeit ist zunächst, dass der Notar dem Käufer schriftlich bestätigt, dass a) ihm alle zur Rechtswirksamkeit und zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen vorliegen und keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Wirksamkeit des Vertrages sprechen, b) zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Käufers eine Vormerkung zu Lasten des Kaufgegenstands im Grundbuch eingetragen ist, der nur die zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Verkäufers eingetragene Gesamt-Grundschuld sowie Belastungen vorgehen dürfen, die mit Einverständnis des Käufers bestellt oder von ihm übernommen wurden, c) ihm die Pfandfreigabeerklärung der xx Bank für die zuvor genannte Gesamt-Grundschuld vorliegt und er darüber nach Zahlung des Kaufpreises verfügen kann. ... · Ist die Frist von fünf Bankarbeitstagen üblich (wir halten wegen der Umsetzbarkeit eher 10 Tage für angemessen, zumal eine weitere Passage des Kaufvertrages ausweist, dass wir ohne Mahnung in Verzug kommen)? ... Erscheint der Käufer zu diesem Termin nicht der lässt er sich auch nicht – und zwar unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht – vertreten, gilt das Vertragsobjekt nach einer weiteren vom Verkäufer zu setzenden Frist von mindestens 14 Kalendertagen as abgenommen, sofern innerhalb der Nachfrist keine förmliche Abnahme zustande kommt" Hierzu haben wir folgende Fragen: · Ist die Regelung üblich?