Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie mit Vodafone einen bindenden Vertrag geschlossen und das Handy gekauft. Sollte das Handy tatsächlich nicht ordnungsgemäß funktionieren, würde ein Mangel vorliegen, der Gewährleistungsrechte begründen kann. Voraussetzung für diese kaufrechtliche Gewährleistung ist, dass dieser Mangel bereits bei Lieferung des Gerätes vorlag. Dies wird bei dem Kauf von einem Unternehmer grundsätzlich innerhalb der ersten sechs Monate vermutet, so Sie dies nicht beweisen müssten.
Allerdings ist die Nacherfüllung grundsätzlich vorrangig. Das bedeutet, dass Sie dem Verkäufer zunächst die Nacherfüllungsmöglichkeit einräumen müssen, bevor Sie zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder mindern. Dies haben Sie laut Ihrer Angaben nicht getan. Vor Ausübung dieser Rechte hätten Sie also eine Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung setzen müssen.
Hätten Sie dies getan, hätte Vodafone einen Rücktritt grundsätzlich nicht wegen verschlissener Verpackung, persönlicher Daten oder leichter Abnutzung nicht verhindern, kann allenfalls Wertersatz von Ihnen verlangen.
Anders wäre die Rechtslage, wenn Sie bei Vertragsschluss einem Irrtum unterlegen gewesen wären. Hier könnte der Vertrag möglicherweise angefochten werden, dafür gibt Ihre Schilderung jedoch nichts her. Auch ist wir abschließende Entscheidung mangels Kenntnis des genauen Vertragsinhalts nicht möglich. Aus dem Inhalt könnte sich etwas anderes ergeben.
Sollten Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Danke für die schnelle Antwort. Haben Sie bei der Beantwortung der Frage berücksichtigt, dass ich den Vertrag TELEFONISCH geschlossen habe - also doch eigentlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht habe. Wiese greift dieses hier nicht ?
Vielen Dank !
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ja, selbstverständlich habe ich den telefonischen Abschluss Ihres Vertrags berücksichtigt.
Zum einen machten Ihre Angaben den Eindruck, als wollten Sie konkret auf das vertragliche Rücktrittsrecht im rechtstechnischen Sinne hinaus. Das was Sie meinen ist das Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft. Zum anderen geben Ihre Angaben wenig her. Grundsätzlich kann ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d
, 355 BGB
bestehen, das häufig auch durch Zurücksenden der Ware ausgeübt werden kann. Allerdings kann dies ohne Kenntnis des Vertragsinhalts nicht beurteilt werden. Denn die Unternehmer schließen dieses in der Regel in vielen Fällen aus. Hier müsste dann die Wirksamkeit des Ausschlusses geprüft werden, was ohne Vertrag schwer möglich ist. Außerdem besteht auch beim Widerrufsrecht ein Wertersatz für den Verschleiß und die Beschädigung der Ware. Nicht ganz klar ist, ob Sie nur das Handy zurückgeben wollen oder aber sich vom gesamten Dienstleistungsvertrag lösen wollen?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt
Sollten Sie Interesse haben, bin ich, wenn Sie mir den Vertrag per Mail zur Prüfung geben würde, gerne bereit, Vodafone ein klarstellendes Schreiben zukommen zu lassen, das vorsorglich noch einmal einen Widerruf erklärt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt