Am 08.04.2009 habe ich bei den bei uns zuständigen Kommunalen Dienste (Landratsamt) wie folgt Widerspruch eingereicht: Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 02.04.2009 Begründung: In ihrem Bescheid verweigern Sie die Leistungen für meine Ehefrau xxxxxxxx mit der Begründung „ Leistungsausschluss § 7 SGB II „ Sie berufen sich hierbei auf eine durch meinen Vater xxxxxxxx am 17.12.2007 ausgestellte Verpflichtungserklärung zur Erstellung eines „ nationalen Visums „ mit der Gültigkeit vom 12.02.2008 bis zum 11.05.2008. ... Die Verpflichtungserklärung ist daher nichtig, soweit sie über den Zeitraum von drei Monaten hinausgeht. - VG Regensburg, IBIS e.V.: C1169, InfAuslR 1995, 236 Eine Verpflichtungserklärung ist wegen Verstoßes gegen § 14 AuslG insoweit nichtig, als sie über einen bestimmten Zeitraum, der die vorgesehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, hinausgeht. ••••••••• - VG München M 6 K 95.4573, Urteil v. 14.2.96, IBIS e.V.: C1170, InfAuslR 1996, 213: Ein Bescheid des Sozialamtes München zum Ersatz der Sozialhilfekosten aufgrund einer Verpflichtungserklärung für mit Besuchervisum eingereiste bosnische Kriegsflüchtlinge mit hier erteilten Duldungen ist unwirksam, weil die Verpflichtungserklärung für die "Gesamtdauer" des Aufenthaltes "gerechnet ab Einreise" abgegeben worden war.