Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
1.) Ihre Schwester hat als Unterhaltsberechtigte einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen Ihren Vater gemäß § 1605 BGB
. Dieser kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.
2.) Bzgl. der Frage nach dem Kindergeld ist insoweit das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) maßgeblich, hier § 1 Abs.2. Die Vorschrift lautet wie folgt:
Kindergeld für sich selbst erhält, wer
1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.
=> Leider wird Ihre Schwester nach Ihrer Sachverhaltsschilderung den Anspruch nicht selbst geltend machen können.
3.) Unterstützung von der ARGE erhält, wer hierzu berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist insoweit § 7 SGB II
. Die für Ihre Schwester relevante Passage des Abs.1 lautet wie folgt:
Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2. erwerbsfähig sind,
3. hilfebedürftig sind und
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Bzgl. der Frage nach der Erwerbsfähigkeit ist insoweit § 8 SGB II
maßgeblich. Hier kommt dann die von Ihnen zitierte Regelung der Möglichkeit einer 3-stündigen Erwerbstätigkeit täglich ins Spiel.
Weshalb man sich dort als unzuständig erklärt, erschließt sich mir insoweit nicht. Dort wäre sie meines Erachtens nach dem Vorgenannten als berechtigt einzustufen gewesen und hätte damit auch einen Anspruch bis zur Gewährung des Bafög. Die ARGE müsste dann dementsprechend auch die Krankenversicherung abschließend und die Kosten übernehmen. Dies würde sogar rückwirkend gelten, sofern beispielsweise die Schilddrüsenerkrankung jetzt Behandlung bedarf.
5.) Hier stellt sich die Frage, ob nicht möglicherweise die Großmutter als Verwandte in gerader Linie generell unterhaltsverpflichtet ist. Dies setzt eine Leistungsfähigkeit voraus. Letztendlich fehlen mir allerdings an dieser Stelle die genauen Informationen Ihrerseits.
Letztendlich ist aber auch die Darstellung der einzugehenden Unterhaltsverpflichtung richtig. Dies ergibt sich aus § 10 Abs.4 S.1 SGB V
.
6.) Welches Recht anzuwenden ist, ergibt sich aus Art. 18 EGBGB
. Gemäß Abs.1 ist das Recht anzuwenden, an dem der Unterhaltsberechtigte - also Ihre Schwester - ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da dies Deutschland ist, ist das hiesige Recht anzuwenden. Bzgl. der Höhe des Unterhalts das Einkommen Ihrer Mutter maßgeblich. Da sie derzeit 1.250,- € verdient, ist Stufe 1 der Düsseldofer Tabelle (Regelbetrag 100%) maßgeblich. Danach beträgt der Unterhaltsbetrag monatlich 408,- €. Jedoch verbleibt ihr in einer solchen Konstellation ein Eigenanteil von 1.100,- €, in welchem eine Warmmiete bis zu 450,- € enthalten ist.
7.) In Ihrem Fall wäre zu klären, ob nicht die ARGE möglicherweise den Unterhalt "vorschießt" und sich dementsprechend an Mutter oder Vater wendet. Gleiches könnte auch für das Jugendamt gelten.
8.) Den Anspruch auf Kindergeld wird Ihre Mutter in Dänemark wohl nicht gelten machen können.
9.) Ihre Schwester wird PKH grundsätzlich beantragen können. Voraussetzung hierfür ist, dass a) der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nicht aus eigenen Mitteln betreiben kann und b) die Sache hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet.
Ich würde Ihrer Mutter im übrigen nur zur Aufgabe des Jobs raten, wenn sie auch hier eine adäquate Arbeitsstelle findet. Sollte dann das Einkommen nicht auch für Ihre Schwester ausreichen, so könnte ggf. eine Bedarfsgemeinschaft begründet werden gem. § 7 Abs.3 SGB II
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage sowie darüber hinaus auch für eine Interessenvertretung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 25.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank erstmal für die ausführlichen und sehr hilfreichen Informationen.
Unsere Oma wäre leistungsfähig, aber es würde zu einem immensen Bruch führen, wenn ihr gegenüber ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden würde.
Meine Mutter hat in Deutschland auf Grund ihres Alters keine Chancen auf einen mindestens gleichwertigen Job.
Sie war 6 Jahre arbeitslos (ca. 500 Bewerbungen), bevor sie in Dänemark Arbeit fand.
Können Sie mir bitte noch sagen, ob auch ohne einen Anspruch auf ALGII Anspruch auf Erstaustattungshilfe besteht?
Eine dreistündige Erwerbstätigkeit wäre nur schwer mit dem schulischen Ablauf zu vereinbaren sein.
Durch mangelnde Lehrer zieht sich durch viele Freistunden der Schultag teilweise bis 17.55 Uhr.
Auch hat meine Schwester durch Schulverlegungen wegen Schließung einen einstündigen Fahrweg.
Kann meine Mutter wieder Kindergeld in Deutschland beanspruchen, wenn sie Unterhalt zahlt?
Würde die deutlich höheren Lebenshaltungskosten bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen?
Ich danke Ihnen vielmals für ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
...
Sehr geehrte Ratsuchende,
selbst wenn Sie keinen Unterhaltsanspruch gegen die Ome geltend machen, so könnte dies evtl. durch einen Sozialträger geschehen.
Sofern Ihre Schwester den gesetzlich vorgegebenen Arbeitsrahmen nicht leisten kann, hat sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Gleichwohl kann sie immer noch einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Ein Anspruch auf Erstausstattungshilfe nach dem SGB II besteht leider wohl nicht.
Bzgl. des Kindergeldes wird sie dieses nur beantragen können, wenn sie auch wieder ihren Wohnsitz hierhin verlegt. Von Dänemark aus ist dies nicht möglich. Auch die Lebenshaltsungskosten spielen i.d.R. keine Rolle.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie sich gerne per Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani