Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Schonvermögen ist im § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII
geregelt. Dieses hat der Berechtigte nicht einzusetzen.
Ein Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
setzt voraus, dass es sich um ein bebautes Grundstück handelt, das im Allein- oder Miteigentum des Hilfesuchenden steht. Erfasst werden auch Eigentumswohnungen.
Bei der Frage, ob ein „angemessenes" Hausgrundstück vorliegt, das dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen ist, sind eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit konkretisieren (Ehmann in Plagemann, Sozialrecht, § 38, Rn. 115):
• Zahl der Bewohner
• Wohnbedarf
• Grundstücksgröße
• Hausgröße
• Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes
• Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
Es ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Eine konkrete gesetzliche Regelung besteht leider nicht.
Man kann aber folgendes zur Rate ziehen: Bei selbstgenutzten Einfamilienheimen ist eine Wohnfläche von bis zu 130 m² bei einer Einsatzgemeinschaft von bis zu 4 Personen angemessen, für eine Eigentumswohnung bis zu 120 m² (vgl Deutscher Verein NDV 2003, 46). Für jede weitere Person ist ein weiterer Bedarf von 20 m² zu berücksichtigen. Für weniger als 4 im Haushalt lebende Personen werden Abschläge von 20 m² pro Person vertreten (Siebel-Huffmann in Beck´sche Kommentar zum SGB XII, § 90, Rn. 28).
Es lässt also sicherlich vertreten, dass Ihre Wohnung nicht einzusetzen ist und daher die Hilfe nicht als Darlehn zu gewähren ist. Sie sollten dann gegen die avisierte Entscheidung Widerspruch einlegen.
Gerne können wir für Sie in der Angelegenheit tätig werden. Sollten Sie die entstehenden Kosten für unsere Vertretung erfahren, kontaktieren Sie uns einfach.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Antwort
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