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Erbrecht/Insolvenzrecht: Übernahme von Bestattungskosten während Privatinsolvenz

| 14. Februar 2016 12:51 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin F Keil

Liebe Anwälte,

ich wende mich an Sie im Auftrage meines Schwagers. Meine Schwester/seine Ehefrau ist kürzlich unerwartet verstorben. Nun stellt sich die Frage, wie die Kosten der Bestattung getragen werden sollen. Mein Schwager und meine Schwester befinden sich seit Dezember 2013 in der Privatinsolvenz, es handelt sich um zwei separate Insolvenzverfahren. Im vergangenen Jahr ist ein Erbe meines Schwagers i.H.v 30.000 EUR in seine Insolvenzmasse geflossen - falls das eine Rolle spielt.

Selbstredend, sonst gäbe es keine Insolvenz, sind keine Ersparnisse vorhanden geschweige denn eine Kreditwürdigkeit gegeben. Mein Schwager hat keine finanziellen Mittel, um die Bestattungskosten zu tragen.

Kurz zu den persönlichen Umständen: Mein Schwager ist berufstätig, meine Schwester war aufgrund gesundheitlicher Umstände längere Zeit "nur" Hausfrau und Mutter, die gemeinsame Tochter ist 14 Jahre alt. Es wurden keine Sozialleistungen bezogen.

Können die Beerdigungskosten aus der Insolvenzmasse genommen werden, gibt es hier einen Rechtsanspruch? Falls nein, welche Möglichkeiten der staatlichen finanziellen Unterstützung gibt es?

Wie sieht es mit dem Erbe meiner Schwester aus? Können Sie uns diesbezüglich auch Hinweise geben?

Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich tragen die Bestattungskosten die Erben des Verstorbenen §1968 BGB .
Dies wäre hier Ihr Schwager bzw. das Kind Ihrer Schwester.
Wenn keine finanziellen Mittel vorhanden sind, dann gibt es die Möglichkeit, dass der Staat die Beerdigung bezahlt, vgl. Sozialbestattung § 74 SGB XII .
Das ist die einfachste Bestattungsmöglichkeit, die Hinterbliebenen können die Beerdigung nicht groß bestimmen.
Sie können zwischen Feuer-/Erdbestattung wählen, die Überführungskosten, Sargträger, Friedhofsgebühren , Kreuz, Bepflanzung und Grabkissen und die Bestatterleistungen werden dann vom Staat übernommen.

Für mich hört es sich so an, als ob die Erben Ihrer Schwester das Erbe ausschlagen sollten. Ihr Schwager muss auch für die 14-jährige Tochter ausschlagen.
Bitte beachten Sie, dass es Fristen einzuhalten gibt.

Ob etwas aus der Insolvenz genommen werden kann, sollte mit dem Insolvenzverwalter geklärt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2016 | 17:35

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Zum Einen würde mich noch Folgendes interessieren: Wenn wir die Sozialbestattung beantragen, ist es möglich den Betrag des Sozialamtes als Zuschuss zu erhalten und andere Angehörige den Restbetrag übernehmen, so dass wir die Bestattung bestimmen können, sowohl den Ort als auch den sonstigen Umfang? Wir möchten das nicht fremdbestimmt vornehmen.

Darüber hinaus würde ich mir nähere Infos bzw. rechtliche Vorgaben wünschen bzgl. der Kostenübernahme aus der Insolvenzmasse meines Schwagers. Gibt es nicht innerhalb der Privatinsolvenz "außergewöhnliche Belastungen", die dann übernommen werden? Da mein Schwager ja rechtlich für die Bestattung zuständig ist, stellt dies meines Erachtens nach eine solche Belastung dar. Würden Sie bitte hierauf näher eingehen, damit wir mit Hintergrundwissen in das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter gehen können?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2016 | 17:47

Sehr geehrter Fragesteller,
1. Die Zahlungen des Sozialamts variieren von Kommune zu Kommune. Auch die Leistungen unterscheiden sich je nach Ort. Die Unterschiede sind zum Teil beträchtlich, so dass Sie hier individuell beim Leistungsträger nachfragen sollten.
2.Der Staat definiert außergewöhnliche Belastungen so: "Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". So steht es im Einkommensteuergesetz Paragraf 33 Absatz 2.
Hierunter fallen auch Beerdigungskosten.
Ich hoffe sehr, dass ich Ihne damit noch die weiteren Fragen beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2016 | 17:47

Sehr geehrter Fragesteller,
1. Die Zahlungen des Sozialamts variieren von Kommune zu Kommune. Auch die Leistungen unterscheiden sich je nach Ort. Die Unterschiede sind zum Teil beträchtlich, so dass Sie hier individuell beim Leistungsträger nachfragen sollten.
2.Der Staat definiert außergewöhnliche Belastungen so: "Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann". So steht es im Einkommensteuergesetz Paragraf 33 Absatz 2.
Hierunter fallen auch Beerdigungskosten.
Ich hoffe sehr, dass ich Ihne damit noch die weiteren Fragen beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 16. Februar 2016 | 10:59

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