Schönheitsreparatur bei Auszug - rechtmäßig?
vom 26.8.2013
51 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch / Berlin
Hier der Auszug aus unserem Mietvertrag von 2007 Paragraf 7: Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. Das Anbringen von Rauhfasertapeten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. 2.Fristenplan a) Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, Innentüren samt Rahmen,Einbauschränke sowie Fenster und Außentüren von innen - 5 Jahre b) Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken - 5 Jahre c) Neuanbringung von Rauhfasertapeten - 5 Jahre d) Lasieren von Naturholztüren und -fenstern - 10 Jahre Folgendes ist im Mietvertrag durchgestrichen, aber weder von uns noch vom Vermieter abgezeichnet gesondert mit Datum und Unterschrift abgezeichnet worden - gilt es somit trotzdem ? ... Wir haben leider keine Rechtsschutz Versicherung, die Mietrecht einbindet.