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Besteuerung Mieteinnahmen

| 26. August 2008 14:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk

Hallo, ich habe eine Frage bzgl. der Besteuerung der Mieteinnahmen einer Eigentumswohnung. Meine Lebensgefährtin und ich besitzen eine vermietete Eigentumswohnung in Berlin. Wir wohnen beide in Spanien, sind dort selbständig arbeitend und versteuern unsere Einkünfte dort. Die Mieteinnahmen aus der deutschen Wohnung sind unsere einzigen Einkünfte in Deutschland, jeweils hälftig pro Person. Dafür haben wir einen Feststellungsbescheid erhalten, der kaum die Werbungskosten berücksichtigt. Mieteinnahme pro Monat sind € 473, zzgl. € 165 NK. Trotzdem errechnet das Finanzamt € 2.624,50 pro Person Einkünfte, die wir dann mit 25% Stereusatz versteuern müssen. Stimmt diese Rechnung? Können wir nicht mehr Werbungskosten geltend machen? Danke im voraus und MfG

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Ob die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der von Ihnen zu versteuernden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung korrekt ist, lässt sich an dieser Stelle leider nicht beurteilen. Um eine solche Überprüfung vorzunehmen, ist die Vorlage der entsprechenden Belege unentbehrlich und sollte idealerweise durch einen Steuerberater geschehen.

Als Werbungskosten für die in Ihrem Eigentum stehende vermietete Wohnung können Sie folgende Kosten geltend machen:

- Kosten der Steuerberatung soweit auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfallend,
- Abschreibungen auf etwaige mitvermietete Einrichtungsgegenstände wie z.B. eine Einbauküche etc.,
- bei einer Eigentumswohnung das Hausgeld abzgl. der Instandhaltungsrücklage
- Kosten für Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis,
- Abschreibung auf das Gebäude (Absetzung für Abnutzung),
- Versicherungen, die die Wohnung betreffen (z.B. Brandversicherung, Rechtsschutzversicherung, Haftpflicht),
- mit der Wohnung in Zusammenhang stehende Finanzierungskosten (Hypothekenzinsen, Grundschuld, Disagio etc.)
- Verwaltungskosten (Büromaterialien, Reisekosten zum vermieteten Objekt und zu Eigentümerversammlungen)
- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten,

Daher sollten Sie überprüfen, ob Sie alle anfallenden Kosten dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht haben.

Sofern das Finanzamt Kosten, welche Ihnen im Zusammenhang mit der Wohnung entstanden sind, als Werbungskosten nicht anerkannt hat, können Sie hiergegen den entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen.

---

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2008 | 18:24

Hallo, ich weiss nicht, ob das noch als Nachfrage gilt. Ich habe jetzt für unsere Mieterin von der Hausverwaltung bzw. der Eigentümergemeinschaft eine Abmahnung erhalten, da unser Mieter angeblich gegen die Hausordnung verstösst (Ruhestörung, Verunreinigung der Aussenanlagen durch seine Hunde, Beschädigung von Gemeinschaftseigentum). Ich habe vorher lange mit der Mieterin gesprochen und sie versicherte mir, dass alle genannten Punkte nicht der Wahrheit entsprächen. Meines Erachtens handelt es sich eher um uneinsichtige Nachbarn, die sich von einer Familie mit 2 Kindern & 2 Hunden gestört fühlt. Muss ich jetzt unsere Mieterin abmahnen? Was kann ich als Eigentümer sonst machen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. September 2008 | 14:03

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

leider bezieht sich Ihre Frage nicht auf die ürsprüngliche Fragestellung. Somit kann eine Beantwortung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nicht erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

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