Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Unterhaltspflicht von nicht verheirateten ehemaligen Partnern ist grundsätzlich geregelt in § 1615 l Abs. 2 BGB
:
"Die Unterhaltspflicht ... besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. "
Da das jüngste Kind gerade 14 Monate alt ist, haben Sie grundsätzlich Unterhalt auch an die Kindesmutter zu zahlen.
Das JobCenter kann die Höhe des Kindesunterhaltes nach den entsprechenden Tabellen der jeweiligen Oberlandesgerichte festlegen.
Ob Sie bereits rückwirkend ab Mai erstatten müssen, hängt davon ab, ob Sie für den Monat Mai bereits zur Zahlung aufgefordert worden sind.
Eine bloße Aufforderung zur Erklärung über die Einkünfte reicht da nicht aus, aber erfahrungsgemäß enthalten diese Schreiben der JobCenter auch Hinweise zum Entstehen von Unterhaltsansprüchen und deren Einziehung sowie vorbereitende Zahlungsaufforderungen. Sie sollten dieses Schreiben daher genau durchlesen.
Der der Kindesmutter zustehende Unterhalt berechnet sich den Vorschriften und Grundsätzen von Ehepartnern entsprechend.
Von Ihrem durchschnittlichen Nettoeinkommen sind berufsbedingte Aufwendungen von 5 % absetzbar; falls Sie über diesem Betrag liegende Aufwendungen geltend machen wollen, müssen Sie dies konkret belegen.
Kranken- und Pflegeversicherung sind anrechenbar, soweit sie die übliche Höhe nicht überschreiten. Es handelt sich um ähnliche Vorsorgeaufwendungen wie die vom JobCenter ja anerkannte Unfallversicherung.
Die Kfz-Kosten (Leasing und Steuern/Versicherung) sind problematisch, da das Fz für ein nicht mehr existierendes Gewerbe angeschafft worden ist und Sie parallel dazu ja auch Kosten für ein Fahrkarten-Abo ansetzen. Beides zusammen geht sicher nicht.
Kosten einer Rechtsschutzversicherung sind nicht absetzbar.
Die Wohnkosten sind bereits in dem Ihnen zustehenden Selbstbehalt eingearbeitet und daher nicht gesondert abzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschafft zu haben. Ohne konkrete Zahlen und Unterlagen ist naturgemäß eine abschließende Beurteilung Ihres Problemes nicht möglich.
Sollten Sie an einer konkreten Berechnung des zu zahlenden Unterhaltes interessiert sein, würde ich dies im Rahmen eines Einzelauftrages unter Anrechnung der hier ausgelobten Gebühr durchführen. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27. August 2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr gehrter Herr Otto,
danke für Ihre schnelle Antwort.
Sie schreiben, dass die Kosten für ein Fahrzeug und für öffentliche Verkehrsmittel sicher nicht gleichzeitig geltend gemacht werden können. Kann denn ein Verkehrsmittel grundsätzlich angerechnet werden? Muss dieses aus beruflichen Gründen erforderlich sein (bzw. fällt es dann nicht wieder in den Pauschalbetrag für berufsbedingte Aufwendungen)? Die monatlichen Leasingraten für das Fahrzeug in Höhe von 504,- Euro sind beträchtlich, da mir nur der Selbstbehalt von 1000,- Euro verbleibt.
Grundsätzlich sind Kosten für ein Verkehrsmittel absetzbar.
Diese Kosten sind Teil der berufsbedingten Aufwendungen.
Das Problem sind hier die auch sehr hohen Leasingraten, zumal das Fz für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt wird. Es wird auf jeden Fall zu prüfen sein, ob Ihnen eine Trennung von diesem Fahrzeug zuzumuten ist, wenn das rechtlich möglich ist.
Sofern Sie nach wie vor selbständig tätig sind, wären die Leasingraten im übrigen Betriebsausgaben, die bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Gewinnes ja eh schon angesetzt worden sind und daher nicht noch einmal abgezogen werden können.
Hier ist auf jeden Fall noch Aufklärungs- und Beratungsbedarf bei Ihnen gegeben.