Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Annahme des Erbe macht immer nur dann Sinn, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, d.h. die Passiva die Aktiva übersteigen.
Welche Ansprüche der Vermieter im Einzelnen - neben den Schadensersatzansprüchen bzgl. der Tür - geltend machen kann, ist ohne Kenntnis des Mietvertrages nicht möglich.
Dies müsste geprüft werden.
Bei Erbausschlagung werden Sie nicht Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten (GEZ etc.).
Wenn alle Erben ausgeschlagen haben, erbt zum Schluss der Fiskus.
Bei den Aktiva stehen nach Ihren Angaben ca. EUR 1.900,00.
Demgegenüber stehen die Verbindlichkeiten bei der GEZ iHv EUR 700,00 sowie die Reparatur der Tür und eventuell Renovierungsarbeiten der ehemaligen Mietswohnung.
Sie sollten daher möglichst kurzfristig durch einen Kollegen prüfen lassen, welche Ansprüche der Vermieter aus dem Mietvertrag geltend machen kann und welche Kosten für die Reparatur der Tür anfallen.
Wenn hier mehr als EUR 1.200 auflaufen, sollten Sie das Erbe ausschlagen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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