Sehr geehrte Mandanten,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Da in Ihrem Fall keine besondere Vereinbarung im Einzelfall erfolgt ist, sind alleine die gesetzlichen Voraussetzungen zugrunde zu legen.
Danach gilt, dass es gemäß § 86a Absatz 1 HGB
zu Ihren Pflichten gehörte, den Handelsvertreter mit den benötigten Waren, Mustern und Unterlagen auszustatten.
Umgekehrt musste dieser gemäß §§ 86 Absatz 3
und 347 HGB
in Verbindung mit § 276 BGB
die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten lassen. Dies ist im internen Vertragsverhältnis zwischen Ihnen der anzuwendende Haftungsmaßstab.
Grundsätzlich haftet er also für vorsätzlich und fahrlässig Ihnen gegenüber verursachte Schäden, wobei seine besonderen Kenntnisse und sein Hintergrund als Kaufmann entsprechend zu berücksichtigen sind.
Dass er die Warenmuster, die er für seine Tätigkeit benötigt, mit nachhause nimmt, wird vom Grunde her nicht zu beanstanden sein, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der er nicht von einem geschäftlichen Standort aus "vor Ort", sondern klassisch im Sinne des Außendienstes tätig wird und von zuhause aus startend verschiedende Kundentermine wahrnimmt.
Eine Haftung wegen Vorsatzes scheidet sicherlich aus, ob er für den Einbruch zumindest fahrlässig verursachend mit verantwortlich gemacht werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die mir hier nicht bekannt sind.
Denkbar wäre eine Haftung zum Beispiel dann, wenn er etwa durch ein gekipptes Fenster bei Abwesenheit den Einbrecher quasi "eingeladen" hätte.
Kommt ein solches Mitverschulden des Handelsvertreters im Sinne von Fahrlässigkeit - ob nun grob oder leicht begangen - nicht in Betracht, dürfte der Vorfall aber leider dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen und Ihr Vertragspartner mithin nicht haften.
Selbstverständlich ist er dennoch dazu verpflichtet, eventuell erhaltene Entschädigungszahlungen einer greifenden Versicherung oder auch Erstattungen durch den Dieb an Sie abzutreten, sofern der Täter gefasst werden sollte.
Die Höhe des Ihnen hierdurch entstandenen Schadens müssten Sie allerdings nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 03.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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