Aufhebungsvereinbarung rechtmäßig?
vom 31.7.2013
48 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Simone Sperling / Dresden
Danke und Grüße Vereinbarung - im Folgenden Arbeitgeber genannt - und - im Folgenden Arbeitnehmer genannt - Die Parteien schließen zur Meidung eines Kündigungsschutzprozesses folgenden unwiderruflichen Vergleich: § 1 Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen, fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vom 29.07.2013 zum 31.10.2013 enden wird. § 2 Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß den § 9, 10 KSchG eine Sozialabfindung in Höhe von 12.000€ brutto. ... Bei einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu einer Kompensationszahlung in Höhe von 10.000,00€ an den Arbeitgeber. § 8 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich sämtliche Unterlagen, Urkunden, Aufzeichnungen, Notizen, Entwürfe oder hiervon gefertigte Durchschriften oder Kopien, gleichgütig auf welchem Datenträger, mit Inkrafttreten dieses Vertrages zurückzugeben. ... Außerdem wurde darauf aufmerksam gemacht, dass zur Meidung von Nachteilen bei Arbeitslosengeld Anspruch auf ein Obliegen des Arbeitnehmers besteht, sich innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsunterschrift und damit nach Kenntnis von Beendigungszeitpunkt bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden, § 38 SGB III. § 10 Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vergleichs keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die andere Partei mehr bestehen.