Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die meisten Versicherungsbedingungen, welche einer Krankentagegeldversicherung zugrunde gelegt sind, sehen vor, dass nur erwerbstätige Personen überhaupt versicherungsfähig sind. Das bedeutet, dass bei Eintritt der Arbeitslosigkeit der Versicherte für die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht versicherbar ist.
Nach Ansicht der Rechtsprechung muss jedoch unterschieden werden, warum der Versicherungsnehmer seine Arbeit verliert. Es ist anerkannt, dass die Versicherungsfähigkeit (und somit auch die Leistungspflicht des Versicherers) dann nicht endet, wenn gerade die Krankheit der Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses war, so z.B. BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01
.
Laut Bundesgerichtshof muss in solchen Fällen davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ohne die Erkrankung bald wieder eine andere Arbeit ausführen würde und dass er hieran also nur durch seine Krankheit gehindert ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Versicherung konkrete Tatsachen vorträgt und im Zweifel beweist, aus denen sich ergibt, dass der Versicherte einfach nur nicht arbeiten wollte, also auch nach Gesundung eine andere Tätigkeit nicht aufgenommen hätte.
Sie sollten hier also wahrheitsgemäß Ihrer Versicherung darlegen, wann und aus welchem Grund Ihr Arbeitsvertrag beendet wurde. Wenn hierauf Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden sollten, bestehen im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung sehr gute Chancen einer Abwehr.
Sollten Sie hierbei juristische Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass jeder Versicherung eigene Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, aus welchen sich Sonderregelungen ergeben können.
Ich hoffe, ich konnte einstweilen einen hilfreichen ersten Überblick geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Schorn
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Schorn
Danke schon einmal für ihre Antwort. Dürfte ich hierzu bitte noch einmal nachfragen: Können sich aus dem Umstand, dass ich den Aufhebungsvertrag nicht bekanntgegeben habe (selbst obwohl ich das aufgrund der Auskunft der Agentur für Arbeit getan hatte, dass ich nicht arbeitslos gemeldet werden könnte, und es einfach nicht besser wusste) besondere Probleme ergeben?
Muß ich denn jetzt mit Rückforderungen rechnen? Im Moment bin ich noch krankgeschrieben und werde es wohl auch noch eine zeitlang bleiben. Muß ich mit einer Kündigung des Krankentagegeldes rechnen? Muß ich auch mit der Kündigung der PKV rechnen (PKV und Krankentagegeld sind bei der gleichen Gesellschaft)? Danke und entschuldigen sie die Nachfrage, aber ich bin nicht sicher, Sie richtig verstanden zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Nach meiner Einschätzung kann die Tatsache, dass Sie Ihren Aufhebungsvertrag nicht von sich aus vorgelegt haben, nicht zu Sanktionen führen, da die Beendigung des Arbeitsvertrages in Ihrem Fall wohl überhaupt nicht zur Leistungseinstellung führt.
Allenfalls wenn Ihre Versicherung Auskunft verlangt und diese von Ihnen falsch oder lückenhaft beantwortet wird, können rechtliche Schritte folgen. Aber auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an, da das Gesetz im Rahmen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen viele Unterscheidungen - insbesondere im Rahmen des Verschuldens - trifft.
Eine Kündigung Ihrer Krankheitskostenversicherung könnte überhaupt nur dann erfolgen, wenn Sie in diesem konkreten Vertrag eine Pflichtverletzung begehen. Selbst wenn beispielsweise Prämien im Krankentagegeldvertrag nicht bezahlt werden, könnte dies nicht zur Kündigung Ihrer Krankheitskostenversicherung führen.
Da Sie verpflichtet sind, Ihrer Versicherung die gestellten Fragen zu beantworten, empfehle ich dringend, die Auskünfte zu erteilen.
Ich hoffe, es konnten nun alle noch offenen Fragen beantwortet werden und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Schorn
Rechtsanwältin