Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Krankentagegeld/Arbeitslos

| 22. März 2010 12:49 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 12 Monaten krankgeschrieben und beziehe von meiner PKV Krankentagegeld. Mit meinem Arbeitgeber habe ich in der Zwischenzeit einen Aufhebungsvertrag wegen Krankheit abgeschlossen (vor 10 Monaten). Dies habe ich jedoch der PKV bis heute nicht mitgeteilt, da mir von der Agentur für Arbeit, die Auskunft gegeben wurde, dass ich mich aufgrund der Krankschreibung nicht arbeitslos melden kann. In der Zwischenzeit musste ich bereits 3 mal zum Vertrauensarzt, der meine Krankschreibung bestätigt hat. Auch dort habe ich den Aufhebungsvertrag nicht angegeben. Vor kurzem habe ich eine Aufforderung von der PKV bekommen, eine Bestätigung vom Arbeitgeber einzureichen, in der ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bescheinigt wird. Andernfalls sollte ich das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis endete, angeben. Nun meine Fragen: Wie verhalte ich mich richtig? Muß ich mit einer Rückzahlung rechnen oder werde ich sogar strafrechtlich belangt?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die meisten Versicherungsbedingungen, welche einer Krankentagegeldversicherung zugrunde gelegt sind, sehen vor, dass nur erwerbstätige Personen überhaupt versicherungsfähig sind. Das bedeutet, dass bei Eintritt der Arbeitslosigkeit der Versicherte für die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht versicherbar ist.

Nach Ansicht der Rechtsprechung muss jedoch unterschieden werden, warum der Versicherungsnehmer seine Arbeit verliert. Es ist anerkannt, dass die Versicherungsfähigkeit (und somit auch die Leistungspflicht des Versicherers) dann nicht endet, wenn gerade die Krankheit der Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses war, so z.B. BGH, 15.05.2002 - IV ZR 100/01 .

Laut Bundesgerichtshof muss in solchen Fällen davon ausgegangen werden, dass der Versicherte ohne die Erkrankung bald wieder eine andere Arbeit ausführen würde und dass er hieran also nur durch seine Krankheit gehindert ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Versicherung konkrete Tatsachen vorträgt und im Zweifel beweist, aus denen sich ergibt, dass der Versicherte einfach nur nicht arbeiten wollte, also auch nach Gesundung eine andere Tätigkeit nicht aufgenommen hätte.

Sie sollten hier also wahrheitsgemäß Ihrer Versicherung darlegen, wann und aus welchem Grund Ihr Arbeitsvertrag beendet wurde. Wenn hierauf Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden sollten, bestehen im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung sehr gute Chancen einer Abwehr.

Sollten Sie hierbei juristische Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass jeder Versicherung eigene Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, aus welchen sich Sonderregelungen ergeben können.

Ich hoffe, ich konnte einstweilen einen hilfreichen ersten Überblick geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen



Schorn
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2010 | 17:31

Sehr geehrte Frau Schorn
Danke schon einmal für ihre Antwort. Dürfte ich hierzu bitte noch einmal nachfragen: Können sich aus dem Umstand, dass ich den Aufhebungsvertrag nicht bekanntgegeben habe (selbst obwohl ich das aufgrund der Auskunft der Agentur für Arbeit getan hatte, dass ich nicht arbeitslos gemeldet werden könnte, und es einfach nicht besser wusste) besondere Probleme ergeben?
Muß ich denn jetzt mit Rückforderungen rechnen? Im Moment bin ich noch krankgeschrieben und werde es wohl auch noch eine zeitlang bleiben. Muß ich mit einer Kündigung des Krankentagegeldes rechnen? Muß ich auch mit der Kündigung der PKV rechnen (PKV und Krankentagegeld sind bei der gleichen Gesellschaft)? Danke und entschuldigen sie die Nachfrage, aber ich bin nicht sicher, Sie richtig verstanden zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2010 | 18:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Nach meiner Einschätzung kann die Tatsache, dass Sie Ihren Aufhebungsvertrag nicht von sich aus vorgelegt haben, nicht zu Sanktionen führen, da die Beendigung des Arbeitsvertrages in Ihrem Fall wohl überhaupt nicht zur Leistungseinstellung führt.

Allenfalls wenn Ihre Versicherung Auskunft verlangt und diese von Ihnen falsch oder lückenhaft beantwortet wird, können rechtliche Schritte folgen. Aber auch hier kommt es auf den konkreten Einzelfall an, da das Gesetz im Rahmen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen viele Unterscheidungen - insbesondere im Rahmen des Verschuldens - trifft.

Eine Kündigung Ihrer Krankheitskostenversicherung könnte überhaupt nur dann erfolgen, wenn Sie in diesem konkreten Vertrag eine Pflichtverletzung begehen. Selbst wenn beispielsweise Prämien im Krankentagegeldvertrag nicht bezahlt werden, könnte dies nicht zur Kündigung Ihrer Krankheitskostenversicherung führen.

Da Sie verpflichtet sind, Ihrer Versicherung die gestellten Fragen zu beantworten, empfehle ich dringend, die Auskünfte zu erteilen.

Ich hoffe, es konnten nun alle noch offenen Fragen beantwortet werden und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen



Schorn
Rechtsanwältin



Bewertung des Fragestellers 23. März 2010 | 10:41

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herzlichen Dank
Hat mir sehr geholfen

"