Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gem. § 31 Abs.1 SGB II
wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % der Regelleistung abgesenkt, wenn der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich weigert u.a. eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Sie müssten somit zunächst einmal darüber belehrt worden sein, dass es bei Nichtannahme der angebotenen Beschäftigungsverhältnisse zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes II kommen könnte.
Dies geschieht zumeist gleichzeitig mit der Übersendung des Jobangebotes.
Sollte eine korrekte Belehrung erfolgt sein, wäre eine Kürzung der Leistungen nur dann rechtsmäßig, wenn es sich bei dem angebotenen Anstellungsverhältnis um eine zumutbare Arbeit handelt oder wenn es einen wichtigen Grund für die Ablehnung gab.
Bzgl. der Zumutbarkeit bleibt festzuhalten, dass es durchaus Rechtsprechung gibt, welche eine solche Zumutbarkeit bei einem zu niedrigen Stundenlohn für nicht gegeben halten. So hat z.B. das Sozialgericht Dortmund (Az.: S 31 AS 317/07
) entschieden, dass eine zumutbare Arbeit bei einem Stundenlohn von EUR 4,50 nicht gegeben ist.
Sie hätten nach Ihren eigenen Angaben bei einer 40 Stundenwoche jedoch EUR 7,48 netto pro Stunde verdient, so dass wohl eher von einer Zumutbarkeit auszugehen ist.
Bei dem 10-Stunden-Vertrag wäre sogar ein Verdienst von EUR 12,50 pro Monat möglich gewesen. Ob die Aussicht auf den Vollzeitjob einen wichtigen Grund für die Ablehnung darstellt, erscheint jedenfalls problematisch. Hier wird es entscheidend darauf ankommen, wie konkret das Vollzeitjobangebot tatsächlich ist und welche Möglichkeiten es gegeben hätte, sanktionslos aus dem 10-Stunden-Wochenvertrag herauszukommen. Dies ist zumeist der Fall, so dass meines Erachtens mehr gegen einen wichtigen Grund spricht.
Sowohl die Frage der Zumutbarkeit als auch die Frage des wichtigen Grundes stellen Ermessensentscheidungen dar, welche abschließend vom jeweils zuständigen Tatrichter entschieden werden, so dass hier nur eine erste rechtliche Einschätzung erfolgen kann.
Sofern Sie tatsächlich einen Sanktionsbescheid erhalten, haben Sie die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen. Sollte dieser erfolglos bleiben, bliebe der Weg der Klage.
Da sich das Widerspruchsverfahren einige Zeit hinziehen kann, bleibt Ihnen ferner die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht. Mit dieser können Sie die vorläufige Zahlung der Leistungen in voller Höhe beantragen, wobei auch in diesem Verfahren die Rechtsmäßigkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes jedenfalls überschlägig überprüft wird.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und möchte Sie abschließend noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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Sehr geehrte Frau RA Bastian,
herzlichen Dank für Ihre so aussagekräftige und verständliche Antwort auf meine Fragestellung. Welche mich schon ein großes Stück weiter gebracht hat.
Allerdings möchte ich Ihnen mitteilen, dass die Jobangebote NICHT von der ARGE kamen, ich habe seid in Anspruchnahme der ARGE ein einziges Jobangebot erhalten auf das ich mich schon zwei Wochen vorher selbst beworben habe. Selbst eine Initiativbewerbung an die ARGE ist verschwunden (Aussage Personalchef der ARGE).
Wenn ich Sie demnach also richtig verstanden habe, muss die ARGE mich jetzt erst einmal "abmahnen" und könnte mir im schlimmsten Fall erst einmal das Geld um 30 % kürzen? Denn es liegen bei mir noch keine Sanktionen vor.
Ist denn die Begründung meiner Seits - den Vertrag der 10Std. nicht unterschrieben zu haben aus Angst Vertragsbruch zu begehen wenn ich denn einen Vollzeitjob unterzeichne, kein wichtiger Grund? Ich habe es ja nur nicht gemacht um nicht in Schwierigkeiten zu kommen. Und die Job´s die ich genannt habe, waren beide über eine Zeitarbeit, d.h. den Stundensatz die Sie angegeben haben, hätte ich glaube nicht bekommen. Es liegt wie gesagt nicht daran das ich NICHT arbeiten möchte, im Gegenteil ich bemühe mich sehr, war in dieser Woche bereits bei 4 Vorstellungsgesprächen nur ich brauche Geduld.
Auf meine Anrufe und Emails reagiert meine Sachbearbeiterin der ARGE derzeit gar nicht. UNd auch meine Reisekostenübernahme hält sie zurück. Obwohl ich am Mi. persönlich bei Ihr war und Sie mir sagte sie leitet es zur Auszahlung sofort weiter.
Ich weiß wirklich nicht wie es jetzt weiter geht.
Habe ich Sie denn richtig verstanden was die Kürzung der Leistungen angeht?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Herzliche Grüße und ein schönes Wochenende
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zutreffend ist, dass die ARGE Sie vorher über die Rechtsfolgen bei Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit informieren müsste.
Als erste Sanktion ist die Senkung der Regelleistung um 30% im Gesetz vorgesehen.
Ob ein wichtiger Grund in dem von Ihnen genannten Sinne vorliegt, kann überhaupt nur angenommen werden, wenn Sie tatsächlich vertragsbrüchig geworden wären. Oftmals ist die Lösung aus einem Arbeitsverhältnis auch vor dessen Beginn ohne Sanktionen möglich, so dass in diesem Fall meines Erachtens ein wichtiger Grund nicht gegeben wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Bastian
Rechtsanwältin