Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Nein, gemäß § 12
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) darf von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes arbeitsvertraglich außer in den Fällen des § 4 Abs. 4 EFZG
nicht abgewichen werden. § 4 Abs. 4 EFZG
regelt, dass in Tarifverträgen abweichende Regelungen i. e. Bemessungsgrundlagen vereinbart werden können.
zu 2) Nein, Sie müssen den Vertrag nicht unterzeichnen. Meiner Ansicht nach sollten Sie dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie aufgrund der vereinbarten Regelungen in dem Bewerbungsgespräch die Stelle angenommen haben und ein mündlicher Vertrag auf dieser Basis zustande gekommen ist. Im Falle des Bestreitens müssten Sie allerdings beweisen, dass Ihnen die Stelle unter diesen Voraussetzungen zugesagt wurde.
Zu 3) Ja, bei einer Ihrerseitigen Kündigung wird Ihnen eine Sperre des Arbeitslosengeldes drohen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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