Die vorstehenden Friesten kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung. 18 SR bei Auszug 1 Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die SR(Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen die Heizkörper, der Innentüren...)auf Grund deas Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Mieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die die nachstehende genanten friesten im Allgemeinen zur Anwendung kommen: a Liegen die letzten SR während der Mietzeit länger als 1 J zurück, so zählt der Mieter 25% der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre züruck 40%,länger als 3-60%,länger als 4 80%, langer als 5 -90%... ... Ziffer 1 a unb b durch vollständige Vornahme der SR(wie in ABS 1 aufgeführt) abwenden;die Arbeiten sind auf eigene kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen. 3 Der Vermieter kann im Übrigen bei Übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld veranlangen.Dasselbe gilt bei schulhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mierer. Zudem uns wurde gesagt, dass unser Vermieter ein Vertrag mit einer Malerfirma hat und wir müssen alles selber bezahlen und können andere Firma oder Hanwerker nicht wählen. für die 2 Zi Wohnung wil die Firma 1100€.