Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die nachstehende Antwort bezieht sich auf einen BGB-Werkvertrag. Bitte teilen Sie mit, wenn in Ihrem Vertrag die VOB/B vereinbart sind!
Ihre Gewährleistungsansprüche sind noch nicht verjährt, da die Verjährung im November 2015 mit Aufnahme der Arbeiten durch den Handwerker neu begonnen hat (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
). Verjährung tritt also erst im November 2020 ein.
Bevor Sie eine andere Firma beauftragen, müßten Sie zunächst den Handwerksbetrieb beweisbar auffordern, die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten (möglichst genau aufführen) innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen (§ 637 Abs. 1 BGB
).
Wenn die Frist ergebnislos ablaufen sollte, können Sie von dem Handwerksbetrieb einen Vorschuß zur Mängelbeseitigung verlangen und diesen auch einklagen (§ 637 Abs. 3 BGB
). Sie können auch erst eine Fremdfirma beauftragen und die Kosten dann nachträglich von dem Handwerksbetrieb verlangen und ggf. einklagen.
Sie sollten sich bei alledem vergewissern, daß der Handwerksbetrieb nicht insolvent ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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