Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie sind als Auftraggeber gemäß § 649 BGB jederzeit berechtigt, einen geschlossenen Werkvertrag zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht würde in diesem Falle greifen.
In Paragraph 649 Satz 2 BGB ist geregelt, was mit dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers geschieht, sofern der Auftraggeber kündigt: Grundsätzlich bleibt dem Auftragnehmer sein Vergütungsanspruch erhalten. Allerdings muss er sich dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Leistungen, welche zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht waren, sind ohnehin zu vergüten.
Hinsichtlich der Arbeitsleistungen muss sich der Unternehmer grundsätzlich auch später anfallende Arbeiten anrechnen lassen, wenn infolge der Kündigung bereits vorhandene Aufträge vorgezogen werden (BGHZ 131,362). Der Werkunternehmer müsste also hier vortragen, dass er infolge der Kündigung zu diesem Zeitpunkt keine anderen Arbeiten ausführen, sprich vorziehen, kann. Er kann eine Vergütung für bereits angeschafftes, nicht verwendetes Material nur dann verlangen, wenn dieses Material nicht innerhalb absehbarer, zumutbarer Zeit anderweitig verwertet werden kann (vgl. BGH NJW 96, 1282). Andernfalls hat der Auftraggeber -also Sie- einen Anspruch auf Übereignung des Materials, sofern dieses bezahlt werden müsste (vgl. OLG Köln BauR 04,1953).
Anzumerken ist noch, dass der Unternehmer im Prozess lediglich die Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung vortragen und beweisen muss. Nur vorzutragen hat er hingegen die Posten, welche er sich gemäß Paragraph 649 Satz 2 anrechnen lässt.
Sie als Auftraggeber hätten in einem Prozess die Beweislast dafür, dass der Unternehmer sich ersparte Aufwendungen in höherem Maße anrechnen lassen muss. Wie die Rechnung hier konkret aussehen würde, kann man nur aufgrund Ihrer Angaben natürlich nicht sagen.
Allerdings kann man durchaus davon ausgehen dass Bauhandwerker derzeit sehr gut beschäftigt sind, so dass in vielen Fällen wenig oder kein Vergütungsanspruch bei Kündigung bleibt.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig andern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt