Im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist folgendes festgelegt (für den Sachverhalt relevante Paragraphaen): "§ 10 Gesellschafterbeschlüsse (1)Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2)Soweit nicht das Gesetz zwingend oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, entscheiden die Gesellschafter in allen Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3)Jede 50,00 EUR Nennbetrag eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (4)Nur mit 100% der Stimmen aller Gesellschafter können beschlossen werden: a. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages b. die Auflösung der Gesellschaft. c. die Beschlüsse zur Vertretung, Geschäftsführung und Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern (§ 6, 7 und 8 dieser Satzung). d. die Errichtung von Zweigniederlassungen oder Beteiligung an anderen Unternehmen. (5)Soweit das Gesetz nicht zwingend eine Gesellschafterversammlung oder dieser Vertrag die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit von mindestens 75 % vorsieht, bedarf es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich mit der Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung einverstanden erklären. (.....)" "§ 14 Gesellschafterveränderungen (1)Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. ... Die Chemie zwischen Person A und B stimmt nicht mehr, grundsätzlich möchte Person B auch aus der GmbH ausscheiden.