Sehr geehrter Fragensteller,
zum einen ist die Höhe der Summe der Überweisung und der mit ihr verfolgte Zweck ganz wesentlich für die Beurteilung des Sachverhalts. Unter Umständen ergänzen Sie diesen noch.
Ansonsten pauschal: § 266 StGB
:
"(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Fazit: im großen und ganzen kommt es darauf an, ob ein gravierender Nachteil zugefügt wurde. In Extremfällen ist dann auch das zwangsweise Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. die Einziehung des Geschäftsanteils möglich. Der Gesellschafter schuldet in der Regel die Rückzahlung der überwiesenen Summe. Ferner sollte man der Bank die fehlende Kontovollmacht des Überweisenden beweisbar z.B. per Einwurfeinschreiben anzeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 07.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Höhe der Übetweisung betrug ca. 2 Tsd EUR und diente dem Rechnungsausgleich infolge Handwerksleistungen, die der Gesellschafter NF mit seiner Firma für die Gesellschaft A erbracht hat.
Die Rechnungsfreigabe und Überweisung also, erfolgten ohne die Prüfung durch den Geschäftsführer oder seine Kenntnis.
Liegen nun hier die Voraussetzungen für ein zwangsweises Ausscheiden vor?
Sehr geehrter Fragensteller,
sicherlich ist es keine geringe Summe, aber eben auch keine allzu hohe Summe. M. E. ist hier vorrangig eine Abmahnung auszusprechen und ein sofortiger Ausschluss nur möglich, wenn vorsätzlich das Gesellschaftsvermögen ohne adäquaten Ausgleich geschädigt wurde.
Zudem muss vorrangig die Möglichkeit zur Rücküberweisung gegeben werden.
Sicherlich ist dies ein bedauerlicher Vertrauensbruch, aber für einen Ausschluss benötigt man in der Regel schon ein wenig mehr. Zumal ja unstreitig gewisse Leistungen erbracht worden sind.
MfG RA Saeger