Ich verwies auf <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 439 BGB: Nacherfüllung">§ 439 des BGB</a>, in welchem dem Käufer das Recht eingeräumt wird, bei einer Nacherfüllung zwischen einer Reparatur und dem Austausch des Gerätes zu wählen. Der Mitarbeiter wurde direkt unfreundlich und lehnte wiederum ab, denn der Gesetzgeber hätte nun eindeutig vorgesehen, dass Händler die Wahl des Käufers ablehnen könne, sofern die Kosten für diese Nachbesserung unverhältnismäßig sei. ... Er lies überhaupt nicht mit sich diskutieren und verwies auf die Rechnung, die mir damals beim Kauf des Notebooks ausgehändigt wurde, in der steht, dass das Produkt nach erfolgreicher Registrierung beim Hersteller (geschieht automatisch beim Einrichten des PCs) keinesfalls zurückgenommen werden könne.