Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Autokauf-Tank undicht

5. September 2010 18:47 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Habe Sept.2009 einen neuen Lada Niva (Auto) bei einem Vertragshändler in Bayern gekauft. Kurz darauf: Der Benzintank war undicht und wurde ausgetauscht - ich musste nichts zahlen. (Das Benzin floss in den Innenraum - die Dämmmatten lösten sich auf). Nun ist er wieder in Reparatur weil es reinfließt und man bei dem Gestank nicht mehr fahren kann. Alle Kundendienste wurden gemacht-alles beim selben Händler.
Frage:
Das Auto ist derzeit noch in Reparatur, vom Händler noch keine Aussage. Ich vermute dass der Tank wieder undicht wird. Was dann? Muss ich jetzt schon was beachten. Habe was von "Wandlung" gehört. Trifft das in meinem Fall zu? Das Auto hat allerdings schon "Gebrauchsspuren" (ist ja ein Jeep).
Wie soll ich mich verhalten?

5. September 2010 | 19:58

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Sie haben ein Neufahrzeug erworben, welches einen Mangel aufweis (undichte Benzintank). Dieser Mangel wurde zunächst „beseitigt", trat jedoch in der Folgezeit erneut wieder auf. Der Händler/Verkäufer ist im Rahmen der derzeitigen Reparatur „bemüht" den wiedergekehrten Mangel zu beseitigen. Sie befürchten indes, dass der Mangel in der Zukunft wieder auftreten wird.

Ihre Frage hinsichtlich der Wandlung (alter Begriff) nunmehr Rücktritt vom Vertrag genannt, verstehe ich so, dass Sie ggf. darüber nachdenken, dieses Rücktrittsrecht auszuüben.

Ist der Kaufgegenstand mit einem Mangel behafte und konnte der Verkäufer den Mangel im Wege der Nacherfüllung (= Reparatur) nicht beseitigen, kann der Käufer anstatt Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er kann die Kaufsache also zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen.

Der Käufer hat ein Wahlrecht, ob er bei einer fehlerhaften Kaufsache vom Vertrag zurücktritt oder mindert. Dieses Wahlrecht endet allerdings in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkäufer mit dem vom Käufer gewählten Recht (Rücktritt oder Minderung) einverstanden erklärt hat.

Voraussetzung für den Rücktritt ist die ergebnislose Fristsetzung zur Leistung. Hat der Käufer bereits die Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) unter Fristsetzung verlangt, ist eine weitere Fristsetzung nicht erforderlich. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigert der Verkäufer sie zu Unrecht oder ist dem Käufer die Nacherfüllung nicht zumutbar, ist die Fristsetzung ebenfalls entbehrlich.

Das Rücktrittsrecht ist kein Anspruch, kann also nicht verjähren. § 218 Abs. 1 BGB macht den Rücktritt aber unwirksam, „wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft" (Einrede), was zu einem verjährungsähnlichen Ergebnis führt.

De facto kann der Rücktritt jedoch nur dann ausgeübt werden, wenn der Verkäufer die Nachbesserung/Nacherfüllung nach ggf. erforderlicher Fristsetzung verweigert.

In Ihrem Fall bedeutet dies, sollte der Mangel abermals auftreten, und der Verkäufer nach erneuter Anzeige den Mangel nicht mehr beseitigen wollen, dann können Sie Ihr Rücktrittsrecht ausüben.

Wenn der Verkäufer jedoch die Mängelbeseitigung nicht verweigert, wird dies Problematisch, da man an sich nicht zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gelangt.

Dafür hat der Gesetzgeber aber die Zumutbarkeitsschwelle eingeführt, wonach das Rücktrittsrecht dem Käufer auch dann zusteht, wenn diesem die Nacherfüllung/Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist.

Hintergrund ist, dass bei einer Reparatur dem Verkäufer nicht beliebig viele Versuche zustehen sollen. Allgemein gilt daher der Grundsatz, dass die Beseitigung eines Mangels zweimal scheitern muss, bevor Sie von Ihren weitergehenden Rechten Gebrauch machen können.

Mit der Folge, solle es einen weiteren Wiederholungsfall hinsichtlich der Undichtigkeit des Tanks geben, können Sie dann auch sofort vom Vertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung zur Beseitigung ist dann regelmäßig entbehrlich.

Jedoch müssen Sie sich beim Fahrzeugkauf gezogenen Nutzungen am Fahrzeug anrechnen lassen. Dies betrifft die Wertminderung des Fahrzeugs infolge der Nutzung gegenüber dem ursprünglichen Neupreis.

Mit der PKW Nutzungsentschädigung erhält der Verkäufer eines PKW vom Käufer in den Fällen, in denen es zu einer Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrages kommt, einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. Die Nutzungsentschädigung ist also eine Art "Kilometergeld" des Käufers.

Die Höhe der Entschädigung ist seit langem umstritten und wird bis heute immer wieder diskutiert. Sie hängt nach der aktuell überwiegenden Auffassung vom Bruttokaufpreis, der erwarteten Gesamtlaufleistung und den gefahrenen Kilometern ab. Es ergibt sich die folgende Berechnungsformel:

Nutzungsentschädigung = Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung

Ggf. wird auch eine Wertminderung hinsichtlich etwaiger unüblicher Vorschäden berücksichtigt, insbesondere solche, die nicht infolge des üblichen Gebrauchs (z.B. Steinschlag) oder des Verschleiß entstanden sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

ANTWORT VON

(517)

Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Inkasso, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER