Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Seit 01.01.2001 gilt die neue Gewährleistungsfrist. Wenn ein Produkt nicht einwandfrei funktioniert, hat der Kunde das Recht, bis zu zwei Jahre nach dem Kauf Nachbesserung, Reparatur oder Ersatz zu verlangen.
Dabei gilt § 476 BGB
:
"§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. "
Die gesetzliche Vermutung spricht in Ihrem Fall also dafür, dass der Mangel am Kleid bereits beim Kauf vorlag. Nach 6 Monaten gilt dies nicht mehr.
Sollten die 6 Monat noch nicht verstrichen sein, werden Sie mit dem Umtausch keine Probleme haben.
Der Verkäufer wird umtauschen müssen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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