Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Grunde nach dreht sich Ihr Problem um die Frage der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB
.
Grundsätzlich verhält es sich folgendermaßen:
Sie haben einen Kaminofen gekauft und einen minderwertigeren geliefert bekommen. Damit war der gelieferte Kaminofen mangelhaft und Sie haben einen Anspruch auf Nacherfüllung.
Die für die Nacherfüllung anfallenden Kosten (Reparaturaufwand, Transportkosten) trägt der Verkäufer (§ 439 Abs.2 BGB
). Das betrifft auch die Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen. Die Nacherfüllung (z.B. Nachbesserung) ist an dem Ort zu erbringen, wo sich die Kaufsache befindet, also i.d. Regel am Sitz/Wohnsitz des Käufers (vgl. z.B. AG Menden, Urteil vom 3. März 2004, Az: 4 C 26/03
, NJW 2004, 2171
).
Weisen Sie den Käufer auf die angeführten Grundsätze hin. Eine "Mitschuld" wegen schlechter Kontrolle des Lieferscheins halte ich für abwegig.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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Der gelieferte Kaminofen war ein höherwertiges Modell mit Wasserführung, aber für uns nicht brauchbar da wir eine Niedrigenergiehaus mit Wärmepumpe haben. Das gelieferte Modell war also teuerer und nicht billiger.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe Ihre Frage dahingehend Verstanden, dass Sie ein minderwertigeres Modell bekommen hätten. Bitte entschuldigen Sie dieses Missverständnis.
Ihr geschilderter Sachverhalt ist in der Tat umstritten.
Die herrschende Meinung stellt bei der Lieferung eines "höherwertigen" Aliuds dennoch auf den Grundsatz der Nacherfüllung ab.
Das heißt auch hier muss der Verkäufer die Kosten für den Austausch selber tragen.
Er war es ja auch der im Ergebnis das nicht betellte Produkt an Sie als Verbraucher übersendet hat.
Natürlich müsste man hier alle Umstände des Einzelfalles für eine abschließende Beurteilung heranziehen (z.B. hätte ein Laie bei Auslieferung erkennen MÜSSEN dass ein höherwertiges Gerät geliefert wurde?).
Im Ergebnis bleibt es demnach meines Erachtens bei der meiner oben angeführten Einschätzung.
Ein Verhalten Ihrerseits welches z.B. gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB
verstoßen hat kann ich unter den geschilderten Umständen nicht erkennen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt