Sehr geehrte Anwälte, können sie mir vielleicht erklären, wie sich ein Angeklagter verhalten muss, wenn er § 46a StGB anwenden will, im ersten Absatz wird von einem Geldbetrag als Wiedergutmachung gesprochen. Meine Frage wäre nun, ob ein Angeklagter, der selber weiss, dass er unschuldig ist, bei Gericht, wenn das Gericht ihm die Unschuld nicht glaubt, er eine Straftat eingestehen sollte und dann das Opfer entschädigen soll, damit die Strafe gering ausfällt ?