Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie sich nicht nach § 145d StGB
strafbar gemacht. Hiernach müssten Sie wider besseren Wissens gehandelt haben. Davon ist insbesondere durch Ihre Alkoholisierung nicht auszugehen.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, entstehen Gebühren in Höhe von mindestens 458,15 Euro. Falls das Verfahren nicht eingestellt wird, werden Sie -vorausgesetzt Sie haben keine Vorstrafen- maximal zu 25-30 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes hängt von Ihrem Einkommen ab.
Das Einschalten eines Rechtsanwaltes ist daher nicht zwingend notwendig. Sie sollten aber den Sachverhalt- wie er sich aus Ihrer Sicht darstellt- schildern, darauf hinweisen, dass die Rechnung gezahlt ist und um die Einstellung des Verfahrens, notfalls gegen Auflage bitten. Wenn Sie die Rechtsanwaltskosten nicht scheuen, wäre es besser, wenn ein Anwalt Aktenseinsicht fordert und für Sie danach schriftlich zum Vorwurf Stellung nimmt und ebenfalls die Einstellung des Verfahrens anregt.
Wie hoch die Auflage bei einer Einstellung nach § 153a StPO
sein wird, kann nicht gesagt werden. Dies hängt von mehrer Faktoren ab. Mit einem Betrag um die 500 Euro müßten Sie rechnen.
Gerne stehe ich auch für eine Vertretung zur Verfügung oder für das Formulieren einer Einlassung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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