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Vortäuschen einer Straftat (§145d StGB) / Versuch: Nein

| 22. Januar 2020 13:01 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Bemerkung aus dem Schreiben:
Sie täuschten vor, dass Ihre Geldbörse entwendet worden sei, um einen ausstehenden Geldbetrag nicht bezahlen zu müssen.
Nach Belehrung wiederholten Sie Ihre Aussage. Die Geldbörse konnte in einer Tasche der Oberbekleidung gefunden werden.

Da jeder irgendwann seine Rechnung in einer Bar zahlen zu hat, kam es an diesem Abend auch bei mir soweit.
Ich war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert und hab wohl meine Geldbörse in meine "Oberbekleidung" verlegt und dieses vergessen. So ging ich davon aus das diese mir gestohlen wurde. Aber war zu jeder Zeit bereit meine Rechnung zu bezahlen und hab diese dann auch bezahlt als meine Geldbörse wieder aufgetaucht ist.
Meiner Meinung ist es einfach zu einem großen Missverständnis gekommen und der ganze Aufwand ist es nicht wert gewesen.
Rechnunghöhe: 20€ beglichen.

Meine Fragen:

-Sollte ich einen Anwalt einschalten da es hier zu höheren Strafen kommen könnte?
-Welche Optionen soll ich beim Äußerungsbogen Beschuldigter wählen?
-Soll ich eventuell meine Straftat zu geben oder mich äußern?
-Verfahren Einstellen lassen gegen Zahlung einer Geldauflage? (Wie hoch ist ein solcher Betrag)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung haben Sie sich nicht nach § 145d StGB strafbar gemacht. Hiernach müssten Sie wider besseren Wissens gehandelt haben. Davon ist insbesondere durch Ihre Alkoholisierung nicht auszugehen.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, entstehen Gebühren in Höhe von mindestens 458,15 Euro. Falls das Verfahren nicht eingestellt wird, werden Sie -vorausgesetzt Sie haben keine Vorstrafen- maximal zu 25-30 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes hängt von Ihrem Einkommen ab.
Das Einschalten eines Rechtsanwaltes ist daher nicht zwingend notwendig. Sie sollten aber den Sachverhalt- wie er sich aus Ihrer Sicht darstellt- schildern, darauf hinweisen, dass die Rechnung gezahlt ist und um die Einstellung des Verfahrens, notfalls gegen Auflage bitten. Wenn Sie die Rechtsanwaltskosten nicht scheuen, wäre es besser, wenn ein Anwalt Aktenseinsicht fordert und für Sie danach schriftlich zum Vorwurf Stellung nimmt und ebenfalls die Einstellung des Verfahrens anregt.
Wie hoch die Auflage bei einer Einstellung nach § 153a StPO sein wird, kann nicht gesagt werden. Dies hängt von mehrer Faktoren ab. Mit einem Betrag um die 500 Euro müßten Sie rechnen.
Gerne stehe ich auch für eine Vertretung zur Verfügung oder für das Formulieren einer Einlassung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 22. Januar 2020 | 14:59

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