Es gibt darüber hinaus eine ausdrücklich interne Ansprache zwischen ihm und mir, dass es mir im ersten Stepp bzw. in diesem aktuellen Bearbeitungsstadium (erster Termin nach Beratungstermin) nicht um die Vermögensteilung und nicht um den Zugewinnausgleich geht, sondern lediglich um folgende ganz konkreten Sachverhalte: 1.Anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung der Auskunftspflicht meines Ehemannes mir gegenüber zum Trennungsvermögen und zu seinen Beteiligungen. 2.Hilfe in Sachen Trennungsunterhalt. ... Darin beruft sich der Anwalt auf eine Vergütungsvereinbarung, die es zwischen uns gar nicht gibt, und zum Gegenstandswert dieser Rechnung macht er den Trennungsunterhalt, den Zugewinnausgleich und die Vermögensteilung einschließlich Sparanlagen und Versicherungen. ... Der Anwalt hat nach 12 Tagen Wartezeit sein Mandat niedergelegt, mir die „alte" Rechnung gutgeschrieben/storniert und eine neue (Abschluss)Rechnung (mit 1,3 Faktor) in ebensolcher Höhe – nur diesmal nicht auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung sondern nach § 13 RVG, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG samt einer gerichtlichen Androhung bei Nichtzahlung und dem Hinweis, dass damit weiteren Kosten für mich entstehen.