Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zur 1. Frage:
Bei der gemeinsamen Wohnung handelt es sich um die sogenannte Ehewohnung. Für die Zeit der Trennung besteht die Möglichkeit der sogenannten Ehewohnungszuweisung, soweit sich die Partner nicht einigen können. Eine solche Zuweisung wird dann erfolgen, wenn damit eine unbillige Härte vermieden werden kann, § 1361 b BGB
. Eine solche Härte kann vorliegen, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt wird. Dies kann bei einem Umzug mit einem 6 Monate alten Kind schon vertreten weren. Ihre Freundin kann daher die Zuweisung der Ehewohnung beantragen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Ihrer Freundin stehen sowohl Kindesunterhalt als auch Trennungsunterhalt zu. Ausgehend von einen Nettoeinkommen von 1800 EUR bemisst sich der Kindesunterhalt aus der 2. Gruppe, also monatlich 333 EUR. Davon ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 EUR abzuziehen, so dass ein Zahlbetrag von 241 EUR Kindesunterhalt verbleibt.
Der Ehegattenunterhalt bemisst sich nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz, so dass bei einem Einkommen von 0 EUR Ihre Freundin einen Unterhaltsanspruch von etwa 469 EUR haben dürfte. Beachten Sie bitte, dass diese Unterhaltsberechnung nur grob überschlägig erfolgen kann.
Zur dritten Frage:
Im Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich Kostenaufhebung. Das bedeutet, jeder zahlt seinen Anwalt selbst. Soweit Ihre Freundin kein Einkommen oder Vermögen hat, so wird ihr durch das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe gewährt. Das bedeutet, Anwalts- und Gerichtskosten werden von der Landesjustizkasse getragen.
Zur 4. Frage
Soweit der Mann das Vermögen schon zu Beginn der Ehe hatte, zählt es zum sogenannten Anfangsvermögen und wird nicht im Wege des Zugewinns ausgeglichen. Ihre Freundin hat keinen Anspruch auf das Sparbuch. Die Besorgung des Haushaltes ändert daran leider nichts.
zur 5. Frage
Die Dauer der Scheidung kann nur eingeschränkt vorausgesagt werden. Sie dürfen jedoch mit einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von etwa 4 Monaten rechnen. Im Falle Ihrer Freundin kann das Verfahren schneller abgewickelt werden, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
vielen lieben dank herr schiessl,
also ihre antworten waren wirklich sehr hilfreich.
meine freundin kriegt zur zeit 600 euro erziehungsgeld-aber nur noch bis oktober diesen jahres.
würde das einkommen angerechnet werden??? bei der unterhaltsberechnung??
und würden sie die mandatschaft und die kostenübernahme antrag bei bei justizkasse das alles machen wollen????
lg nochmals
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ja, das Erziehungsgeld würde angerechnet werden.
Der Unterhalt würde sich durch das Erziehungsgeld auf etwa 290 EUR verringern.
ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht