Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Frage 1: Muss ich für meine Freundin Unterhalt zahlen?
Da Sie nicht verheiratet sind oder waren, steht Ihrer Freundin kein Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt zu.
Allerdings kennt das Familienrecht auch einen Unterhaltsanspruch aus Anlass einer Geburt, auch wenn eine Ehe nicht bestand, § 1615 l BGB.
Wenn von der Mutter z.B. wegen der Pflege oder der Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, besteht ein Unterhaltsanspruch der Mutter für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Über diesen Zeitraum hinaus kann eine Unterhaltsverpflichtung bestehen, solange dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Formulierung „Billigkeit" ist als unbestimmter Rechtsbegriff zwar auslegungsbedürftig. Angesichts Ihrer Schilderung, insbesondere angesichts der vorhandenen Berufstätigkeit Ihrer Freundin, des Alters der Kinder und der vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten, liegt es jedoch eher fern, dass diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein sollen.
Frage 2: Hat meine Freundin Rentenanspruch (Ausgleich) auf meine Rente in den 11 Jahren?
Aus Ausgleich von Rentenanwartschaften käme nur in Betracht, wenn Sie verheiratet gewesen wären uns sich haben scheiden lassen. Nur dann findet ein sog. Versorgungsausgleich statt.
Frage 3: Wir haben für das erste Kind gemeinsames Sorgerecht, für das zweite hat meine Freundin das alleinige. Kann ich auch für das zweite Kind das Sorgerecht "erhalten"/"erstreiten"?
Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut wird die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wie folgt geregelt:
Die gemeinsame elterliche Sorge steht den Eltern nur zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen oder einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Der einfachste Weg für Sie wäre, dass Ihre Freundin und Sie eine solche Sorgeerklärung gemeinsam abgeben. Hierzu wären sie natürlich auf die die Mitwirkung Ihrer Freundin angewiesen.
Die Vorschrift wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht als unvereinbar mit Art. 6 Absatz 2 GG angesehen und für verfassungswidrig erklärt. Eine neue Regelung existiert zwar noch nicht. Die gemeinsame elterliche Sorge kann Ihnen jedoch auf Antrag vom Familiengericht übertragen werden. Dem Antrag wird entsprochen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Anhaltspunkte, die dem Erfolg des Antrages entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Insofern gehe ich davon aus, dass Sie das gemeinsame Sorgerecht erhalten können. Sie müssen lediglich das Verfahren vor dem Familiengericht durchführen.
Angesichts der deutlichen Erfolgsaussichten sollte Ihre Freundin bereit sein, die Sorgeerklärung abzugeben. Denn auf diesem Wege kann das Verfahren allen Beteiligten erspart bleiben und der Frieden gewahrt werden.
Die Rechtslage ist insgesamt relativ unproblematisch, sollten sich dennoch Probleme während der Trennung einstellen, sollten Sie erwägen, sich vorzugsweise persönlich unter ausführlicher Sachverhaltsschilderung beraten und ggfs. vertreten lassen.
Für die Antwort wird der von Ihnen ausgelobte Einsatz in Höhe von 48,00 EUR vom Plattformbetreiber eingezogen. Weitere Kosten entstehen für die Beantwortung der Frage nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)