Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte:
Insbesondere bei größeren Vermögensmassen und umfangreichen Sachverhalten sind Verzögerungen während des Verfahrens nicht auszuschließen. Dennoch erscheint auch mehr die Verzögerung in Ihrem Falle unverhältnismäßig groß zu sein.
Dass von einer oder von beiden Prozessparteien Fristverlängerungen beantragt werden, ist üblich. In gewissem Maße werden diese auch problemlos gewährt. Auch Gutachten oder tatsächliche Feststellungen sind teilweise aufwändig und bedürfen einiger Zeit. Eine Verfahrensdauer von einem bis zwei Jahren ist demnach keinesfalls unüblich.
Die Beschleunigung des Verfahrens obliegt sowohl den Gerichten, wie auch Ihrem Anwalt. Dieser hat durch prozessuale Maßnahmen wie die bereits in Aussicht gestellte einstweilige Verfügung Möglichkeiten, das Verfahren voranzutreiben bzw. für den Fall der Verzögerung Ihnen vorübergehender Rechte zu verschaffen. Es würde auch die Möglichkeit bestehen, den Scheidungsverbund aufzulösen und einzelne Bereiche vorab zu entscheiden, wenn ansonsten eine unzumutbare Verzögerung eintritt, was bei ihnen sicherlich zu bejahen wäre. Auch dieses muss aber im Einzelfall ihr Anwalt prüfen.
Da Sie nach ihren Angaben bereits zwei verschiedene Anwälte beauftragt hatten, wäre es möglich, dass in Ihrem Fall rechtliche Probleme vorliegen, die nicht ohne weiteres umgangen werden können. Hierbei wäre es aber die Aufgabe Ihres Anwaltes, Ihnen diese zu erläutern und zu überlegen, wie diese Probleme aus der Welt geschafft werden können.
Ich würde Ihnen raten, ein Gespräch mit Ihrem Anwalt zu suchen. Sie sollten ihm hierbei verdeutlichen, dass Sie mit dem fortschreiten des Prozesses keinesfalls einverstanden sind. Fragen Sie ihn, welche Schritte derzeit laufen. Insbesondere fragen Sie ihn auch, ob die einstweilige Verfügung beantragt wurde oder aus welchem Grund dieses nicht geschehen konnte.
Es ist die Aufgabe und Pflicht Ihres Anwaltes, Sie über den Prozessverlauf zu informieren. Dieses beinhaltet auch Mitteilung über etwaige Probleme und die Erklärung, wie es zu diesem kommen kann.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie in ihrer derzeitigen Anwaltskanzlei nicht gut beraten sind, steht es Ihnen selbstverständlich frei, erneut den Anwalt zu wechseln. Ich möchte hierbei jedoch drauf hinweisen, dass jeder Anwalt einen eigenen Gebührenanspruch entsprechend der begonnenen Tätigkeit hat. Insofern er können Ihnen durch einen erneuten Anwaltswechsel Doppelte (beziehungsweise dreifache) Kosten entstehen. Für den Fall, dass sie Prozesskostenhilfe erhalten, so wird hiervon auch lediglich ein Anwalt übernommen.
Aufgrund der Tatsache, dass anscheinend bereits zwei Kollegen es nicht geschafft haben, die Dinge schnell über die Bühne zu bringen, sollten sie vor einem Anwaltswechsel die gesamte Situation mit dem möglicherweise neu zu beauftragenden Anwalt ergattern. Fragen Sie ihn, ob er Möglichkeiten oder Lösungen sieht, die die Dinge voranzutreiben.
Sicherlich finden Sie einen Anwalt (suchen Sie sich am besten einen Fachanwalt für Familienrecht), in der ihnen für ein gewisses Honorar ein entsprechendes Beratungsgespräch bietet, wobei möglicherweise dieses Honorar bei einer späteren Beauftragung auf Gebührenrechnung angerechnet werden kann, was sie mit dem Kollegen zuvor besprechen sollten.
Es ist durchaus möglich, dass Sie einen Schadensersatzanspruch gegen Ihre Anwälte haben, wenn diese Sie nicht richtig vertreten haben. Dieses kann sowohl dazu führen, dass Sie die dortigen Honorare nicht begleichen müssen, als auch dazu, dass Sie einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen finanziell entstandenen Schadens haben. Dieses setzt aber ein Verschulden des Anwalts voraus. Ob dieses in Ihrem Fall gegeben ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Auch dieses wäre ein Aspekt, den Sie mit einem Kollegen vor einem Anwaltswechsel erörtern sollten.
Zuletzt möchte ich Ihnen noch mitteilen, da sie dieses kurz angesprochen hatten, dass Sie sehr gut - und auch mithilfe Ihres Anwaltes - überlegen sollten, ob Strafanzeige erstattet werden soll. Auf der einen Seite ist dieses ein zusätzliches Druckmittel, auf der andern Seite ist es auch möglich, dass Sie hierdurch negativen Einfluss auf ihren Unterhaltsanspruch nehmen könnten. Eine Beschleunigung des Zivilverfahrens bzw. Scheidungsverfahrens ist hierdurch jedenfalls nicht zu erwarten.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte. Sollten einzelne Punkte offen geblieben sein, so darf ich Sie bitten, die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Ich darf abschließend darauf hinweisen, dass eine Rechtsberatung auf diesem Weg ein fachliche Betreuung vor Ort nicht ersetzen kann. Diese kann nur ein Kollege im Rahmen einer umfassenden Beratung und Betreuung abklären.
Mit freundlichen Grüßen
T. Teepe
Rechtsanwalt
www.Lohkamp-Teepe.de