Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Die Geburtsurkunde, die Sie im Ausland haben erstellen lassen, hat in Deutschland keine Wirkung. In Deutschland wurde nach Ihrer Schilderung Ihrer Frau durch das Gericht das Recht zur Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes übertragen. Dies geschah offensichtlich auf der Basis des § 1617 Abs. 2 BGB
, die gerichtliche Entscheidung ist leider unanfechtbar.
2. Sie werden Ihrer Frau Trennungsunterhalt leisten müssen, da Sie in der Ehe der Verdiener waren und Ihre Frau sich zudem der Betreuung Ihres Kindes widmet, so dass von ihr eine Erwerbstätigkeit auch unter diesem Aspekt nicht verlangt werden kann. Darauf, dass Ihre Frau mietfrei bei ihrer Familie wohnt, werden Sie keine Reduzierung Ihrer Unterhaltsverpflichtung stützen können; das mietfreie Wohnen wird vom Gericht als freiwillige Leistung der Familie Ihrer Frau gewertet werden, die nicht dazu dienen soll, Sie von Ihrer Unterhaltsverpflichtung zu entbinden. Dass Ihre Frau selbst Einkommen erwirtschaftet, kann sich auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs auswirken, jedoch müssten Sie substantiiert darlegen, dass sie tatsächlich arbeiten ging und geht. Die bloße Behauptung, dass Ihre Frau schwarz arbeiten gehe, reicht nicht aus.
Sobald Ihre Frau mit Forderungen betreffend Trennungsunterhalt an Sie herantreten sollte, wenden Sie sich bitte umgehend an einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der die Berechtigung der Forderungen Ihrer Frau prüfen soll. Wie gesagt ist es möglich, dass der Unterhaltsanspruch Ihrer Frau zu kürzen ist, weil sie selbst Einkommen erwirtschaftet; grundsätzlich sind Sie aber zum Trennungsunterhalt verpflichtet. Hieran ändert auch das neue Unterhaltsrecht nichts.
Lassen Sie bitte außerdem möglichst rasch anwaltlich prüfen, wann Sie den Scheidungsantrag stellen können. Angesichts der bisherigen Gestaltung Ihrer Ehe ist es gut möglich, dass Sie den Scheidungsantrag schon jetzt stellen können, wodurch sich der Zeitraum, während dessen Sie Trennungsunterhalt zahlen müssen, verkürzen würde.
Das neue Unterhaltsrecht ist erst dann wirklich relevant, wenn die Ehe geschieden wurde. Dann nämlich wird Ihre Frau zwar weiterhin einen Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber haben, sofern sie wegen der Betreuung Ihres Kindes zu einer eigenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, jedoch - und das ist neu - ist bei der Frage, ob Ihre Frau eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, zu berücksichtigen, welche Betreuungsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind. In Ihrem Fall könnte wohl eine zeitweise Betreuung des Kindes ohne Aufwand durch Familienangehörige Ihrer Frau bewerkstelligt werden, so dass ab dem Zeitpunkt der Scheidung kritisch geprüft werden muss, ob Ihrer Frau eine wenigstens teilweise Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Dies kann zu einer deutlichen Reduzierung Ihrer Unterhaltsansprüche führen. Eine rasche Ehescheidung wäre unter diesem Aspekt für Sie von Vorteil.
3. Was Ihr Kind anbetrifft, setzen Sie sich bitte ebenfalls umgehend mit einem familienrechtlich versierten Rechtsanwalt zusammen. Sofern - worauf Ihre Schilderung hindeutet - eine gerichtliche Regelung betreffend Ihr Umgangsrecht mit Ihrer Tochter bereits existiert, ist diese zunächst für alle Seiten verbindlich. Ich halte es für fraglich, ob Sie angesichts des geringen Alters des Kindes zum jetzigen Zeitpunkt eine wesentliche Abänderung dieser Umgangsregelung erreichen könnten. Machen Sie sich hier bitte nicht zuviel Hoffnung. Wenn sich der Umgang von einer auf drei Stunden, möglicherweise wöchentlich, ausdehnen ließe, wäre dies schon viel.
Auch Ihre Intention, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihre Tochter zu erhalten, wird schwierig in die Tat umzusetzen sein. Die Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass es dem Kindeswohl am ehesten entspricht, wenn möglichst keine Brüche in der Betreuungssituation des Kindes entstehen. Ihr Kind wurde bislang von der Mutter betreut. Wenn nicht wirklich gravierende Gründe gegen einen Fortbestand dieser Betreuung vorgebracht werden können - diese Gründe würden bei einem Sorgerechtsstreit auch durch einen Gutachter nachgeprüft - , wird kein Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht Ihnen zur alleinigen Ausübung übertragen. Der niedrige Bildungsstand in der Familie Ihrer Frau wird für sich keinen Grund darstellen, der das Gericht zu einer anderen Auffassung bewegen könnte. Dass nach Ihrer Schilderung die Kindesmutter den Umgang zwischen Ihnen und Ihrem Kind sabotiert, kann dagegen durchaus einen Grund darstellen, an der Befähigung der Kindesmutter zu einer ordnungsgemäßen Betreuung des Kindes zu zweifeln.
Wenn Sie sich vor diesem Hintergrund um eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Sie bemühen möchten, sollten Sie jetzt aktiv werden und über einen Anwalt einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht stellen. Warten Sie damit nicht bis zum sechsten Geburtstag Ihrer Tochter, da der Zeitablauf bis dahin noch mehr für eine Aufrechterhaltung der Betreuung des Kindes durch die Mutter spräche als zum jetzigen Zeitpunkt.
Die Wahrnehmung Ihres Sorgerechts im Übrigen, also insbesondere Ihre Auskunftsrechte gegenüber der Kindesmutter betreffend das Kind, können ohne Weiteres gerichtlich durchgesetzt werden, indem Sie durch einen Anwalt entsprechende Anträge an das zuständige Gericht richten und die Androhung von Zwangsmitteln bei Verstößen seitens der Mutter gleichzeitig beantragen.
Gespräche mit der Jugendamtssachbearbeiterin dürfen Sie nur dann aufzeichnen, wenn die Sachbearbeiterin hiermit einverstanden ist. Sollten Sie in Zukunft noch Gespräche mit dem Jugendamt führen müssen, fragen Sie die Sachbearbeiterin nach ihrem Einverständnis. Möglicherweise ist sie bereit, die Gespräche aufzeichnen zu lassen, schließlich können die Aufzeichnungen auch für die Sachbearbeiterin als "Beweismittel" dienen.
Ihrer Frage, wie Sie Ihrer Frau das Leben so schwer wie möglich machen können, wie auch Ihrer übrigen Schilderung, lässt sich ein hohes Maß an - verständlicher - Entrüstung und Bitterkeit über den jetzigen Zustand entnehmen. Jedoch kann und will ich Ihnen diesbezüglich keine Ratschläge geben. Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass Sie als nicht betreuender Elternteil und Verdiener derzeit in der ungünstigeren Position sind, und dass Sie dies nicht dadurch ändern können, dass Sie Ihrer Frau in irgendeiner Form Schaden zufügen. Sehen Sie zu, dass Ihre Ehe zügig geschieden wird, so dass Sie mit Ihrer Frau alsbald nur noch das Allernötigste zu tun haben werden, und dass Sie zu Ihrem Kind ein gutes Verhältnis aufbauen; Ihr Kind wird es Ihnen danken. Sollte die Kindesmutter den Umgang mit Ihrem Kind und auch Ihr Sorgerecht im Übrigen wirklich weiterhin sabotieren, dann stellen Sie die unter Ziffer 3 genannten gerichtlichen Anträge, gegebenenfalls auch einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Ihre Tochter auf Sie.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Fr. Anwältin,
Vielen dank für den Auskunft.
1. Fakt ist das der Geb. Urkunde aus meine Heimat ist der Einzige Gültige für mich und bis meine Tochter selbst in der Lage wird zu entscheiden bleibt es dabei.
2. Grundsätzlich habe ich nicht gegen Unterhalten. Aber es geht darum der Kindesmutter DEUTLICH zu machen dass NIEMAND wird "in Ruhe und Frieden leben" wird solang mein Umgang und Auskunftsrecht nicht garantiert und Rechtsverbindlich gesichert ist.
Die Scheidung ist bereit eingereicht und wir sind noch dabei die Folgesachen zu klären (Unterhalt, Anwartschaften und Umgangsrecht).
Ich bin auch in der Lage Beruf auszusetzen und die Betreuung zu übernehmen, ohne zu grosse Finanzielle Nachteile :-)
Also Frage: Wie kann man die Scheidung "Beschleunigen" ?
3. Leistungen für meine Tochter setze ich keine Grenzen!!! Ich habe sogar gleich nach dem Geburt eine Kreditkarte ausgestellt mit Unbegrenzster Kredit um meine Tochter aus dieser Auseinandersetzung vorab zu halten. Zahlreiche Naturalleistungen habe ich auch geleistet. Es existiert bis jetzt kein Umgangsregelung so dass ih meine Tochter auch seit 3 Monate nicht zu sehen bekomme, weil eben die Kindesmutter dieser Entfremdung staktik fort setzt. Desalb eben meine Haltung ihr gegenüber.
Das mit dem Übetragung der Aufenthaltsbestimungsrecht ist eine sehr gute Idee, das ich aus Logische Gründen natürlich das Kind bei der Mutter überwiegend lassen wird, aber mit der Möglichkeit mein Kind zu sehen wenn die Zituation es erfordet, besondere in Dringende Fälle :-) Dies werde ich bei der nächste Gespräch mit dem Lawyer ansprechen. Was die Sachbearbeiterin angeht, werde ich eher nie Dierekt mit ihr sprechen sondern auschliesslich alle über schreiben gehen lassen.
Es geht mir nicht darum meine Ex-Frau "das leben schwer zu machen" (etwas unglücklich von mir formuliert vieleicht) sondern es geht darum ihr wie oben gesagt, DEUTLICH zu machen dass Umgangsboykott wird nicht wie sie sich vorstellt ablaufen, nämlich sich zurück lehnen und Umgangsboykott betreiben OHNE Rückschlag auch hinzunehmen. Solang ALLE sich an die Vereinbarungen halten brauchen wir sogar nicht von einander zu wissen. Spricht sie existiert nicht für mich und das leben läuft für allen Unbeschwert weiter :-)
Zur Gute Verhältnis Aufbau zu meine Tochter bin ich jedoch Zuversichtig sobald ein Zuverlässiges, Langfristiges und Rechtsverbindliches Umgang besteht. Dies ist ja die Grundvoraussetzung um überhaupt ein Verhältnis aufzubauen.
Wir wissen alle wie der "Umfeld" in Deutschland mit "Andersaussehenden" Menschen umgeht. Daher ist es wichtig sich auf der "Hut" zu halten, ganz besondere wenn ein Kleines Kind im Spiel ist.
So wahr ist es dass es Erstklassige Menschen gibt in Deutschland, genau so gibt´s auch Menschen die mal nicht für den Müllabfuhr geeignet sind.
Die Unterschied erkennt man wenn man nur einbießchen Auslandserfahrung hat. Aber ich bin eher mehr davon überzeugt dass meine Tochter mir viel mehr dankbar sein wenn ihr eine Ordentliche Erziehung und Spitzen Ausbildung beschert wird.
Vielen dank noch mal für den Rat den Klaren sicht in der Deutsche Rechtsjungel.
Mit freundlichen Grüssen.
Sehr geehrter Fragesteller,
dann hat Ihr Anwalt offensichtlich schon alles Erforderliche und Mögliche in die Wege geleitet. Leider werden Sie die Scheidung nicht noch weiter beschleunigen können, es braucht seine Zeit, bis die Folgesachen geklärt sind, und Richter entscheiden, wie vom Gesetz auch intendiert, nur sehr ungern über die Scheidung, bevor die Folgesachen geregelt sind. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, welche Anträge im Hinblick auf das Kind, abgesehen vom Umgangsrecht, sinnvoll wären. Im Übrigen sehen Sie, wie bereits geraten, bitte zu, dass Sie, sobald Ihrem Umgangsantrag entsprochen worden ist, ein gutes Verhältnis zu Ihrer Tochter aufbauen. Eventuell wird sich Ihre Tochter, sobald sie alt genug ist, dann ohnehin dafür entscheiden, bei Ihnen leben zu wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)