Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frau kann auch drei Jahre nach Trennung noch Unterhaltsansprüche geltend machen, jedenfalls ab Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Einkommensverhältnisse für die Zukunft. Für die Vergangenheit kann dagegen in der Regel, mit wenigen Ausnahmen, kein Unterhalt mehr verlangt werden. Ob eine der Ausnahmen vorliegt, kann ich mangels Kenntnis des gesamten Sachverhaltes von hier nicht beurteilen.
Das Zusammenleben Ihrer Frau mit einem neuen Lebenspartner kann je nach Einzelfall unterschiedliche unterhaltsrechtliche Kosequenzen haben. Lebt Ihre Frau mit einem neuen Lebenspartner in einer Lebens- oder Wohnungsgemeinschaft zusammen, spart Sie unter Umständen Wohnkosten durch die Vorteile des Zusammenlebens, so dass sich ihr Unterhaltsanspruch verringern könnte. Führt sie zudem mit dem neuen Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt, muss sie sich unter Umständen auch für unentgeltliche Leistungen der Haushaltsführung, des Waschens, Kochens, Putzens einen Vorteil anrechnen lassen, der auch zur Verringerung des Unterhaltsanspruches führen kann. In gewissen Ausnahmefällen kann durch ein Fortbestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihrer Frau mit einem neuen Partner der bis dahin bestehende Unterhaltsanspruch sogar ganz versagt werden. Dazu bedarf es allerdings einer umfassenden Abwägung aller Momente des Einzelfalles, was von hier leider nicht möglich ist.
§ 1361 Abs. 2 BGB bestimmt, dass ein Ehegatte während der Trennung nur dann darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Im Einzelnen gilt: Während des ersten Trennungsjahres muss ein Ehegatte, der zuvor nicht erwerbstätig war, in der Regel keine Arbeit anfangen, selbst bei einer kinderlosen Ehe. Zwischen dem zweiten und dem dritten Trennungsjahr kommt es wieder auf die Umstände des Einzelfalls an, wie Alter, Gesundheit, Dauer der Ehe, sozialem Status, Ausbildungsstand. Ab dem dritten Trennungsjahr muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte regelmäßig eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, auch wenn die Ehe lange Zeit dauerte und er keiner Erwerbstätigkeit nachging. Erfüllt Ihre Frau diese Anforderungen nicht, kann ihr unter Umständen fiktives Einkommen angerechnet werden, was ihren Unterhaltsanspruch verringert.
Selbstverständlich sind Sie berechtigt, selbst den Unterhalstanspruch Ihrer Frau zu überprüfen. Auch Sie sind berechtigt, Auskunft über die Einkommensverhältnisse Ihrer Frau zu verlangen. Dieses beeinhaltet dann auch die Auskunft darüber, wie sich die Lebenspartnerschaft mit dem neuen Partner auf Ihre persönlichen Verhältnisse auswirkt.
Grundsätzlich wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate gebildet. Ist jedoch eine dauernde Veränderung, wie etwa niedrigeres Nettoeinkommen wegen anderer Steuerklasse, absehbar, wird dieses entsprechend berücksichtigt werden.
Der gemeinsame Krankenversicherungsschutz entfällt endgültig mit Rechtskraft der Scheidung. Vorher während der Trennungszeit kann der gemeinsame Versicherungsschutz noch bestehen bleiben, sollte jedoch gerade wegen der vollen Übernahme der Kosten durch Sie allein schnellstens aufgehoben werden. Sie sollten Ihre Frau auffordern, sich selbst zu versichern und dieses auch selbst tun. Eine Rückforderung der bereits von Ihnen gezahlten Beiträge halte ich leider für ausgeschlossen.
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres können die Kinder definitiv selbst enstcheiden, bei welchem Elternteil sie leben wollen.
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt