Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter, also nach deren Einkommensausfall, anlässlich der Geburt und anschließenden Betreuung des Kindes. Es kommt mithin auf ihr Einkommen vor der Geburt an, das Sie ja ohne die Geburt des Kindes weiterhin erzielt hätte. Im vorliegenden Fall ist der Bedarf der Betrag, den die Mutter als Trennungsunterhalt erhalten hätte, zzgl. weiterer Einkommen, die sie erzielt hat, im Ergebnis also der Betrag von 770,00 EUR (fiktive Einkünfte werden hier nicht berücksichtigt).
2. Der Unterhaltsanspruch gegen den Mann erlischt nicht von selbst durch die Geburt des Kindes und den dadurch entstehenden Unterhaltsanspruch gegen Sie. Insofern könnten Sie die Mutter also darauf verweisen, dass sie nicht bedürftig ist, weil Sie ja den Anspruch auf Trennungsunterhalt hat. Anders wäre es nur dann, wenn die Mutter aufgrund des Kindes einer zumutbaren Beschäftigung nicht nachgehen kann und deswegen bedürftig ist. Ob der Ehefrau eine Beschäftigung (ohne das Kind) zumutbar wäre, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Je länger die Trennung dauert, desto näher rückt aber der Zeitpunkt, ab dem der Ehemann die Frau (ohne das Kind) auf die Erzielung eigener Einkünfte verweisen könnte. Von da an würden Sie in jedem Fall den vollen Bedarf decken müssen. Allerdings ist hier auch zu berücksichtigen, dass bereits im Trennungsjahr ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung entstanden ist, was das Vorliegen eines anstößigen Umstandes indiziert, der Wiederrum zur Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs führen kann., § 1361 Abs. i
.V.m. 1579 Nr. 6 BGB. Auf diese Verwirkung müsste sich der Ehemann berufen.
3. Für den Unterhaltsanspruch gegenüber dem minderjährigen Kind würden sich die vorgeschlagenen Ausgaben nicht auswirken, gegenüber der Mutter nur dann, wenn es sich um notwendige Kosten der privaten oder beruflichen Lebensführung handelt. Hierzu haben Sie kein Umstände dargetan.
4. Erziehungsgeld würde die Bedürftigkeit der Mutter nicht mindern, also Ihre Unterhaltsbetrag nicht berühren. Dies rührt daher, dass nach dem gesetzgeberischen Zweck diese Leistung dem erziehenden Elternteil ungeschmälert zufließen soll.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Vielen Dank fuer die Antwort, die mir sehr geholfen hat!
Nur noch eine Nachfrage. Wenn die Frau in der Betreuungszeit einen Job aufnimmt, wie wird ihr das zusaetzliche Einkommen angerechnet?
Ganz, oder zu Haelfte, oder gar nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Aufnaheme einer beruflichen Tätigkeit kann von der Mutter während der ersten nicht verlangt werden. Erzielt sie dennoch Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit, dann sind diese nur anrechenbar, wenn die Tätigkeit trotz der Kindesbetreuung von ihr verlangt werden kann, also zumutbar ist. Hierfür kommt es auf dei Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf vorherige Tätigkeiten an.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg