s.g. fachanwälte für familienrecht, nachdem der EGMR im dez. 2009 die rechte unehelicher väter in bekannter weise gestärkt hatte, erklärte auch das bundesverfassungsgericht im juli 2010 die bisherige regelung für verfassungswidrig und definierte übergangsregelungen. eine davon gestattet es dem kindesvater nun, eine übertragung des sorgerechts von der bisher alleinsorgeberechtigten kindesmutter auf den kindesvater. das gericht hat bei einem solchen antrag offenbar zuerst zu prüfen, ob die gemeinsame sorgetragung in betracht kommt und erst danach über den verbleib der alleinsorge bei der mutter oder die übertragung auf den vater zu entscheiden. insoferne sollte also statt eines antrages auf gemeinsames sorgerecht unmittelbar ein antrag auf alleiniges sorgerecht gestellt werden. meine beiden fragen lauten: 1. wenn ein antrag auf übertragung der alleinigen sorge von der mutter auf den vater und der offenbar zwingend notwendige zwischenschritt "überprüfung ob gemeinsame sorge möglich wäre" vom familiengericht abgelehnt werden, ist dann eine wohl in den nächsten monaten kommende gesetzesänderung mit hinblick auf das gemeinsame sorgerecht für nicht-eheliche kinder (antragsmodell, widerspruchsmodell oder wie auch immer) für diesen einzelfall hinfällig? ... sollte z.b. das widerspruchmodell kommen, erlangen uneheliche väter vorerst ja quasi automatisch das gemeinsame sorgerecht. das praxisproblem ist halt, dass es beim zuwarten weitere monate ohne sorgerecht/einflussmöglichkeiten (und vereitelten umgang) gibt. 2. kann der antrag auf übertragung des alleinigen sorgerechts noch vor rechtskräftiger feststellung der vaterschaft beim familiengericht eingebracht werden?