. § 857, 829 ZPO). mit dieser pfändung soll erreicht werden, dass auch zahlungen, welche abc zur gutschrift auf ein fremdkonto erhält von der pfändung erfasst werden. der drittschuldner, die sparkasse xyz, hat mir nun telefonisch mitgeteilt, dass a) die vorgenannten ansprüche von abc, auf auszahlung des ihm zustehenden guthaben des fremdkontos, von dem pfändungs- und überweisungsbeschluss nicht erfasst sind b) sie nicht in der lage ist festzustellen ob abc über eines bei ihr bestehenden konten verfügungsberechtigt ist frage: 1. besteht für die sparkasse die verpflichtung eine schriftliche stellungnahme zu den von mir gepfändeten ansprüchen abzugeben und die pfändung in die tat umzusetzen?