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Pfändung Auto

| 23. April 2025 19:05 |
Preis: 50,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


06:11

Pfändungsrecht, Sozialrecht, Zivilrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

kurze Vorgeschichte:
für die Pflege meiner Mutter habe ich auch eigenes Geld eingesetzt (Darlehn). Nach dem Ableben meiner Mutter hat mein Bruder die Vergabe von Darlehn schriftlich bestätigt. Trotzdem verweigerte er sich im Rahmen der Erbschaft, seiner Schuld nachzukommen.
Das AG lehnte meine Klage nur deshalb ab, weil ich keine Darlehnsverträge vorlegen konnte. Die Klageabweisung erfolgte also mit absolut Unstrittigem.
Das LG war noch extremer: Neben belegter Parteilichkeit und völlig frei erfundenen Sachverhalten wurde mir auch noch durch Mischung von Beträgen der Parteien Bereicherung und damit ggf. auch Betrug vorgehalten. Mit der unendlichen Unabhängigkeit (oder besser Willkür) von Richtern wurde auch hier meine Berufung unter Missachtung von Beweisen abgewiesen. Dies ist der angebliche Rechtstaat, der wohl nicht mehr für den kleinen Mann gilt.
Jetzt soll ich zusätzlich von Gericht und Gegenseite finanziell belastet werden - ich erhalte Grundsicherung.

Meine Fragen:
a) Sozialleistungen sind ja nicht pfändbar. In wie fern gilt dies auch, wenn wegen langjähriger versicherungspflichtiger Arbeit ein Freibetrag angerechnet wurde?
b) Ich habe einen sieben Jahre alten Kleinwagen (einziger Wertgegenstand, Wert: ca. 4500,- €). Kann dieses Auto gepfändet werden, wenn der Wert des Autos die Forderungen überschreitet?
c) Falls eine Pfändung des Autos möglich wäre, was wäre, wenn ich das Auto für kleines Geld an jemanden verkaufe, mir aber eine Nutzung im Vertrag sichere? Gilt hier der Verkauf oder wird dies als Scheinverkauf gewertet?

Es wird bei der Antwort um Verweis auf Gesetze und Urteile gebeten, denn nur dies gilt (wenn überhaupt noch) vor Gericht.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

23. April 2025 | 20:12

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

a) Pfändbarkeit von Sozialleistungen bei Anrechnung eines Freibetrags aufgrund langjähriger Arbeit:
Grundsätzlich sind Sozialleistungen gemäß § 54 Abs. 4 SGB II (für Bürgergeld, ehemals ALG II) und vergleichbaren Regelungen in anderen Sozialgesetzbüchern nicht pfändbar. Dies dient dem Schutz des Existenzminimums des Leistungsberechtigten.
Die Anrechnung eines Freibetrags aufgrund langjähriger versicherungspflichtiger Arbeit ändert an dieser grundsätzlichen Unpfändbarkeit der reinen Sozialleistung nichts. Der Freibetrag nach § 11b SGB II (oder vergleichbare Regelungen) dient nämlich allein dazu, dass ein Teil des Einkommens des Leistungsberechtigten, welches er trotz des Bezugs von Sozialleistungen erzielt, nicht auf die Sozialleistung angerechnet wird.

Wichtig ist die Unterscheidung:
Die Sozialleistungen selbst (z.B. Bürgergeld) sind grundsätzlich unpfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB II).
Einkommen (aus Arbeit) dagegen, auf welches ein Freibetrag angerechnet wird, ist grundsätzlich pfändbar, unterliegt aber den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO.
Der Freibetrag bewirkt lediglich, dass ein bestimmter Teil dieses Einkommens bei der Berechnung der Sozialleistung unberücksichtigt bleibt. Er ändert nichts an der grundsätzlichen Pfändbarkeit dieses Einkommens bevor es zur Anrechnung auf die Sozialleistung kommt.

b) Pfändung eines Kleinwagens, dessen Wert die Forderungen übersteigt:
Grundsätzlich ist ein Auto als bewegliche Sache pfändbar (§ 808 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn der Wert des Autos die Höhe der Forderungen übersteigt. Der Gerichtsvollzieher ist nämlich nicht verpflichtet, nur so viel zu pfänden, bis die Forderung gedeckt ist.
Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen ein Auto unpfändbar sein kann (§ 811 ZPO):
- Notwendigkeit für die Berufsausübung: Wenn Sie das Auto zur Ausübung Ihres Berufs dringend benötigen und Ihnen keine zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dies wird von den Gerichten oft streng geprüft (vgl. Z. B. Beschluss des BGH vom 16.05.2007, Az. VII ZB 10/07).
- Notwendigkeit aufgrund körperlicher Beeinträchtigung: Wenn Sie oder eine Person in Ihrem Haushalt aufgrund einer Behinderung auf das Auto angewiesen sind (§ 811 Abs. 1 Nr. 7 ZPO).
- Überpfändung: Das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) besagt, dass nicht mehr gepfändet werden darf, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung notwendig ist. Allerdings bezieht sich dies in der Regel auf die Anzahl der gepfändeten Gegenstände, nicht auf den Wert eines einzelnen Gegenstandes im Verhältnis zur Förderung, wird also hier keine entscheidende Rolle dabei spielen.

Ihr sieben Jahre alter Kleinwagen mit einem Wert von ca. 4500 € ist grundsätzlich pfändbar, auch wenn der Wert die Forderungen übersteigt. Eine Unpfändbarkeit käme nur in Betracht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Fahrzeug zwingend für Ihre Berufsausübung oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung benötigen.

c) Verkauf des Autos mit Nutzungsrecht:
Ein solcher Verkauf zu einem geringen Preis, bei gleichzeitiger Sicherung der Nutzung, dürfte als Scheinverkauf im Sinne von § 134 BGB in Verbindung mit § 765a ZPO gewertet werden und wäre somit nicht wirksam gegenüber den Gläubigern.

Scheingeschäft (§ 117 BGB): Ein Rechtsgeschäft, das nur zum Schein abgeschlossen wird, ist nichtig. Hier läge der Schein darin, dass Sie formal das Eigentum übertragen, aber die tatsächliche Verfügungsgewalt und den wirtschaftlichen Nutzen weiterhin behalten möchten, um das Auto der Pfändung zu entziehen.

Gläubigerbenachteiligung (§ 765a ZPO): Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen oder aufheben, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers für den Schuldner eine unbillige Härte darstellen. Ein solcher "Verkauf" mit Nutzungsrecht würde in der Regel als unbillige Härte für die Gläubiger angesehen, da er darauf abzielt, deren Zugriff auf pfändbares Vermögen zu vereiteln.

Die Gerichte sind sehr darauf bedacht, bei solchen Gestaltungen, die offensichtlich darauf abzielen, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zu entziehen, dieses zu unterbinden. Es ist wahrscheinlich, dass ein Gericht einen solchen "Verkauf" als nicht rechtswirksam im Verhältnis zu den Gläubigern ansehen würde. Der Gerichtsvollzieher könnte das Fahrzeug weiterhin als in Ihrem wirtschaftlichen Eigentum stehend pfänden.
Gesetzliche Grundlage: § 117 BGB, § 134 BGB, § 765a ZPO.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 23. April 2025 | 20:32

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort.
Es gibt keine Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. April 2025 | 06:11

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 23. April 2025 | 20:33

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Diee Antwort war so klar und ausführlich, dass keine Nachfrage nötig war.
Selten eine so gute Antwort erhalten.
VIELEN DANK!!!

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Selten eine so gute Antwort erhalten.
VIELEN DANK!!!


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