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Max Mustermann macht Sie auf folgendes aufmerksam: Das widerrechtliche Eindringen in ein geschütztes Computersystem stellt einen Verstoß gegen <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 202a StGB: Ausspähen von Daten">§ 202a StGB</a> (Ausspähen von Daten) dar und kann juristische Folgen nach sich ziehen.... Diese werden folgendes beinhalten: a) Der Empfänger bekommt neben den freiwillig eingegeben Daten auch die IP-Adresse des Absenders b) Keine strafbaren Handlungen (z.B. ... Im Prinzip gibt die Inhalte der Felder (inklusive Auswahl des "Awards") ein anderer Internet-User ein, ich würde so eine E-Card lediglich als ausgestaltete E-Mail ansehen, auf dessen Inhalt ich keinen Einfluss habe. mfg <!