Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Aus der Gestaltung der von Ihnen genannten Homepage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, an dem Zustandekommen eines Vertrages (Teilnahme am IQ-Test gegen Zahlung von 30,00 EUR) zu zweifeln. Die Seite weist zweifelsfrei darauf hin, dass durch das Betätigen eines bestimmten Button der Vertrag zustande kommt. Diesen Button haben Sie offenbar betätigt und auch die versprochene Leistung erhalten. Damit ist auch der Anspruch des Anbieters auf die Vereinbarte Vergütung fällig.
Es fragt sich allerdings, ob Sie den Vertrag evt. anfechten können, mit der Folge, dass die Pflicht zur Zahlung entfällt. Ein Recht zur Anfechtung könnte ergeben, wenn Sie von Ihrem Vertragspartner über wesentliche Umstände, hier die Entstehung von Kosten, getäuscht worden sind. Eine solche Täuschung könnte sich allenfalls aus der Gestaltung der Seite ergeben, konkret daraus, dass der Preis für die Teilnahme mehr oder weniger „versteckt“ im Text untergebracht ist. Zwar ist der Hinweis auf den Preis in deutlicher Schrift und der Preis von 30,00 EUR sogar in Fett-Schrift aufgeführt. Allerdings gelangt der Nutzer zu diesen Hinweisen nur dann, wenn er in dem vorherigen Formular dem Fußnotenhinweis (*) folgt und die Seite vollständig nach unten scrollt, was für das Ausfüllen des Formulars nicht erforderlich ist.
Für die Beantwortung der Frage, ob das vorliegende Angebot ein Täuschung darstellt, können auch die Regelungen der Preisangabeverordnung herangezogen werden. In diesem Gesetz finden sich Bestimmungen darüber, wie Angebote im Internet hinsichtlich der Preisangaben zu gestalten sind. § 1 Abs. 6 PAngV sieht vor, dass die Preisangaben eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Die Rechtsprechung hat insbesondere solche Gestaltungen beanstandet, bei denen die erforderlichen Preisangaben (insbesondere zu Verpackungskosten, MwSt., etc.) erst über einen Link zu erreichen waren. Für eine gesetzeswidrige Preisangabe könnte im vorliegenden Fall sprechen, dass der Preis nicht leicht erkennbar ist, weil dieser nur über ein Fußnote auffindbar ist.
Gegen eine Täuschung spricht hingegen der Umstand, das es einem Internetnutzer durchaus zuzumuten ist, vor dem Absenden seiner Adressangaben die komplette Seite zu lesen, insbesondere wenn persönliche Daten verschickt werden.
Letztendlich gibt es vertretbare Ansätze sowohl für die Annahme einer Täuschung als auch dafür, diese Seite nicht zu beanstanden. Dementsprechend kann Ihnen niemand eine abschließend sichere Antwort auf Ihre Frage geben. Dies wäre ggf. die Sache eines Gerichts. Ihre Chancen in einem solchen Verfahren Recht zu bekommen, schätze ich auf 50%. Wollen Sie sich gegen die Forderung zur Wehr setzen, sollten Sie in einem ersten Schritt den Vertrag anfechten. Teilen Sie der Gegenseite hierzu die Anfechtung und den Grund (Täuschung) schriftlich mit und lassen Sie sich den Zugang der Anfechtung bestätigen (Einschreiben). Es bliebe dann abzuwarten, ob die Gegenseite die Frage einer Täuschung durch die Gestaltung der Seite gerichtlich klären lässt.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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