Muss ich die Schönheitsreparaturen übernehmen?
beantwortet von
Rechtsanwältin Wibke Türk / Norderstedt
Mein Mietvertrag, geschlossen am 25.06.2003 beinhaltet folgende Klausel zu den Schönheitsreparaturen, muss ich die Schönheitsreparaturen WÄHREND der Mietzeit und AM ENDE der Mietzeit auf meine Kosten selbst ausführen? ... Er hat während und am Ende der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung durch den Vermieter fachgerecht auszuführen. ... Die Arbeiten müssen fachmännisch nach der VOB durchgeführt werden. (2) Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: alle drei Jahre in Küchen, Bädern, Duschen und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen. (3) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines angemessenen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter unter Berücksichtigung folgender Regelung zu zahlen: liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33%, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66% und liegen sie länger als drei Jahre zurück 100%.