Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte.
Grds. ist es Vermieterpflicht, für die Renovierung der Wohnung zu kommen. Durch vertragliche Vereinbarung kann diese Pflicht jedoch auf den Mieter übergehen.
Die von Ihrem Vermieter im Mietvertrag verwendeten Klauseln hinsichtlich der Schönheitsreparaturen während und am Ende der Mietzeit sind wirksam, das Sie keine starren Fristen vorgeben und Sie nicht unangemessen benachteiligen.
In den Klauseln wird von "erforderlichen" Reparaturen und von Fristen "im Allgemeinen" gesprochen.
Damit ist dem Mieter ein Spielraum gegeben, selbst über die Erforderlichkeit zu entscheiden.
Auch die Abgeltungsklausel in Nr. 3 ist wirksam und entspricht allgemein gültiger Vermieterpraxis.
Insofern sind hier die Schönheitsreparaturen von Ihnen zu übernehmen.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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