Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unklarheiten bezüglich Mietbeginn, Kaution und Vertragsausfertigung

15. April 2025 09:28 |
Preis: 48,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:31

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 06.04.2025 habe ich mit einer gewerblichen Vermietungsgesellschaft einen Mietvertrag für eine Wohnung in Oppenheim abgeschlossen. Vertragsbeginn ist der 15.04.2025.

Der Vertrag wurde vor Ort in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet. Eine unterschriebene Originalausgabe haben wir bislang jedoch nicht erhalten – lediglich eine Kopie per Post, deren linke obere Ecke unleserlich ist. Auf Nachfrage wurde uns nur eine notariell beglaubigte Kopie angeboten. Ich ging davon aus, dass uns als Mietpartei ein vollständiges unterschriebenes Original zusteht.

Zudem wurde mit dem Makler mündlich und persönlich vereinbart, dass die anteilige Miete für April sowie die Miete für Mai am Tag der Schlüsselübergabe per Echtzeitüberweisung gezahlt wird. Die Mietkaution wird derzeit bei der Versicherung beantragt. Die Schlüsselübergabe wurde an den Nachweis dieser Kaution geknüpft.

In der E-Mail vom 08.04.2025 wurde jedoch mitgeteilt, dass Miete und Kaution bereits vor der Übergabe zu zahlen seien – das widerspricht der getroffenen Vereinbarung.

In einem Telefonat wurde außerdem sinngemäß geäußert, man könne den Vertrag „aufheben", wenn kein Vertrauen bestehe. Auch wurde erklärt, es sei seit Jahrzehnten üblich, Mietern keine Originalausfertigung auszuhändigen. Diese Aussagen habe ich als Druck empfunden, obwohl unsererseits nie Zweifel an der Absicht bestanden, die Wohnung zu beziehen.

Unklar ist zudem, von wem der Vertrag auf Vermieterseite unterzeichnet wurde. Uns wurde mitgeteilt, er werde von der Geschäftsführung unterschrieben – auf der Kopie ist die Unterschrift jedoch nicht eindeutig zuzuordnen.

Daher bitte ich um rechtliche Einschätzung zu folgenden Fragen:

Besteht ein Anspruch auf eine Originalausfertigung des Mietvertrags?

Ist eine notariell beglaubigte Kopie gleichwertig?

Darf die Übergabe der Wohnung an die vorherige Zahlung der Kaution gekoppelt werden?

Sind mündliche Absprachen zur Zahlung rechtlich bindend?

Ist ein Rücktritt vom Vertrag ohne Nachteile möglich?

Ist eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren rechtlich wirksam?

Besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag mit einem gewerblichen Anbieter außerhalb dessen Geschäftsräume geschlossen wurde?

Für Ihre Unterstützung und eine Einschätzung danke ich Ihnen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Siyu Song

Eingrenzung vom Fragesteller
15. April 2025 | 09:35
15. April 2025 | 09:57

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Anspruch auf Originalausfertigung des Mietvertrags
Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Originalausfertigung des Mietvertrags. Wichtig ist, dass beide Parteien eine gleichlautende Urkunde besitzen, die die wesentlichen Vertragsinhalte enthält.
Allerdings muss die Unterschrift der Vermieterseite bzw. der Mieterseite klar erkennbar sein, weshalb Sie da nachhaken können.

Eine notariell beglaubigte Kopie kann als gleichwertig angesehen werden, da sie die Echtheit der Kopie bestätigt. Letzteres ist allerdings in diesem Bereich völlig unüblich.

2.
Kopplung der Wohnungsübergabe an die Zahlung der Kaution
Die Kopplung der Wohnungsübergabe an die vorherige Zahlung der Kaution ist rechtlich zulässig. Gemäß § 551 BGB kann der Vermieter die Zahlung der Kaution verlangen, bevor die Wohnung übergeben wird, was auch sinngemäß im Gewerbemietrecht gelten kann.
Wenn es aber anders verabredet wurde, gilt dieses vorrangig, wie hier.

3. Bindung mündlicher Absprachen zur Zahlung
Mündliche Absprachen sind grundsätzlich rechtlich bindend, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Allerdings kann es schwierig sein, solche Absprachen im Streitfall zu beweisen.

4. Rücktritt vom Vertrag ohne Nachteile
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder gesetzliche Rücktrittsgründe vorliegen. Ein Rücktritt ohne Nachteile ist daher in der Regel nicht möglich, es sei denn, beide Parteien stimmen einer Vertragsaufhebung zu.
Bei einem Dauerschuldverhältnis wie hier, tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung, die allein in die Zukunft wirkt, also anders als Rücktritt.
Etwas anderes wäre zum Beispiel eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung.

5. Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren
Eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren ist grundsätzlich wirksam, sofern sie vertraglich vereinbart wurde. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer von Mietverträgen, aber die Rechtsprechung setzt da Grenzen, aber drei Jahre sind in Ordnung.

6. Widerrufsrecht bei Abschluss außerhalb der Geschäftsräume
Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt. Da Sie mit einer gewerblichen Vermietungsgesellschaft einen Mietvertrag abgeschlossen haben, gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2025 | 10:29

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich möchte nachfragen, ob ich den Mietvertrag kündigen kann, da er zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde. Besteht in diesem Fall ein Widerrufsrecht?

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2025 | 11:31

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie, da hatte sich ein Fehler bei mir eingeschlichen:
Ich ging von einem gewerblichen Mietverhältnisses aus.
Ein Widerrufsrecht haben Sie zwar nicht, können aber jederzeit kündigen, mit entsprechender Frist von (knapp) drei Monaten.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER