Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Anspruch auf Originalausfertigung des Mietvertrags
Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Originalausfertigung des Mietvertrags. Wichtig ist, dass beide Parteien eine gleichlautende Urkunde besitzen, die die wesentlichen Vertragsinhalte enthält.
Allerdings muss die Unterschrift der Vermieterseite bzw. der Mieterseite klar erkennbar sein, weshalb Sie da nachhaken können.
Eine notariell beglaubigte Kopie kann als gleichwertig angesehen werden, da sie die Echtheit der Kopie bestätigt. Letzteres ist allerdings in diesem Bereich völlig unüblich.
2.
Kopplung der Wohnungsübergabe an die Zahlung der Kaution
Die Kopplung der Wohnungsübergabe an die vorherige Zahlung der Kaution ist rechtlich zulässig. Gemäß § 551 BGB kann der Vermieter die Zahlung der Kaution verlangen, bevor die Wohnung übergeben wird, was auch sinngemäß im Gewerbemietrecht gelten kann.
Wenn es aber anders verabredet wurde, gilt dieses vorrangig, wie hier.
3. Bindung mündlicher Absprachen zur Zahlung
Mündliche Absprachen sind grundsätzlich rechtlich bindend, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Allerdings kann es schwierig sein, solche Absprachen im Streitfall zu beweisen.
4. Rücktritt vom Vertrag ohne Nachteile
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder gesetzliche Rücktrittsgründe vorliegen. Ein Rücktritt ohne Nachteile ist daher in der Regel nicht möglich, es sei denn, beide Parteien stimmen einer Vertragsaufhebung zu.
Bei einem Dauerschuldverhältnis wie hier, tritt an die Stelle des Rücktritts die Kündigung, die allein in die Zukunft wirkt, also anders als Rücktritt.
Etwas anderes wäre zum Beispiel eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung.
5. Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren
Eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren ist grundsätzlich wirksam, sofern sie vertraglich vereinbart wurde. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer von Mietverträgen, aber die Rechtsprechung setzt da Grenzen, aber drei Jahre sind in Ordnung.
6. Widerrufsrecht bei Abschluss außerhalb der Geschäftsräume
Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, wenn es sich um einen Verbrauchervertrag handelt. Da Sie mit einer gewerblichen Vermietungsgesellschaft einen Mietvertrag abgeschlossen haben, gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hesterberg,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich möchte nachfragen, ob ich den Mietvertrag kündigen kann, da er zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde. Besteht in diesem Fall ein Widerrufsrecht?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie, da hatte sich ein Fehler bei mir eingeschlichen:
Ich ging von einem gewerblichen Mietverhältnisses aus.
Ein Widerrufsrecht haben Sie zwar nicht, können aber jederzeit kündigen, mit entsprechender Frist von (knapp) drei Monaten.
Mit freundlichen Grüßen