sehr geehrte rechtsanwälte über beantwortung folgender frage würde ich mich sehr freuen. bin am 19.12.2003 in eine wohung gezogen(wurde vorher komplett neu renoviert) und jetzt zum 01.09.2006 habe ich gekündigt und bin ausgezogen. der vermieter hat mit mir ein abnahmeprotokoll erstellt. -wohung muß komplett geweißt werden.fliesenspiegel in der küche muß entfernt werden und dann beide wände neu renovieren.wohung is gereinigt zu übergeben.bei nichtrenovierung der wohung oder nicht ordentliche ausführung der arbeiten wird eine abstandszahlung von bestimmter betrag fällig. habe dann die arbeiten ausgeführt.da ich kein fachmann bin war der erfolg deren ansicht nicht das ware. das endgültige abnahmeprotokoll sah so aus -die gesamte wohung is geweißt.die malermäßige instandsetzung erfolgte jedoch nicht fachgerecht,in wz,flur,bad,sz sehr scheckig gestrichen. kuche musste teilweise neu renoviert werde weil fliesenspiegel vorhanden war.diese arbeiten erfolgten ebenfalls nicht fachgerecht,streifen stark sichtbar,scheckig gestrichen.schadensersatz wird fällig. muß ich als laie fachmänisch arbeiten??ich sah mein arbeit anders..aber die gute frau..nunja in meinen allgemeinen vertragsbestimmungen steht drinne erhaltung der mietsache:nr.5 -abs.2:schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.der mieter darf mit zustimmung des wohungsunternehmen von der bisherigen ausführungsart erheblich abweichen.die schönheitsreparaturen umfassen: anstrich bzw. tapezieren von wänden, decken und böden, innenanstrich von türen und fenstern und anstrich von heizkörpern, versorgungsleitungen etc. die schönheitsreparaturen sind in der regel nach ablauf folgender zeiträume auszuführen: in küchen,bädern und duschen alle 3 jahre in wohn-und schlafräumen,fluren und dielen und toiletten alle 5 jahre in anderen nebenräumen alle 7 jahre rückgabe der mietsache:nr.12 1:bei beendigung des mietverhältnisses sind alle überlassenen räume in ordnungsmäßigem und vertragmäßigem zustand zu übergeben 3:hat der mieter die schönheitsreparaturen übernommen ,so sind nach nr.5 abs.2 avb fälligen schönheitsreparaturen rechtzeitig vor beendigung des mietverhältnisses nachzuholen. 4:sind bei beendigung des mietverhältnisses schönheitsreparaturen noch nicht fällig im sinne von nr.5 abs.2 so hat der mieter an das wohnungsiunternehmen einen kostenanteil zu zahlen, da die übernahme der schönheitsreparaturen durch den mieter bei der berechnung der miete berücksichtigt worden ist.zur berechnung des kostenanteils werden die kosten einer im sinne der nr.5 abs.2 umfassenden und fachgerechten schönheitsreparatur zum zeitpunkt der beendigung des mietverhältnisses ermittelt. der zu zahlende anteil entspricht-soweit nicht anders geregelt -dem verhältnis der vollen fristen lt.nr.5 abs.2 und den seit ausführung der letzten schönheitsreparaturen bis zur räumung abgelaufenden zeiträumen. soweit der mieter noch nicht fällige schönheitsreparaturen rechtzeitig vor beendigung des mietverhältnisses durchgeführt,ist er von der zahlung des kostenanteils befreit jetzt meine frage: mußte ich renovieren??