" Außerdem enthält § 16 ("Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume") u.a. folgende Regelungen: "4. a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsraparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. ... Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen bei Küchen, Bädern und Duschen 3 Jahre, bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten 5 Jahre, bei allen übrigen Räumen 7 Jahre. (…) Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf fachgerecht zu reinigen oder reinigen zu lassen. ... Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlusseinrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen und im Einzelfall einen Betrag von 75,- € nicht übersteigen, zu tragen.