Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er den Kostenvoranschlag eines Malerbetriebes beibringt. Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu renovieren, die Schönheitsreparaturenmüssen jedoch fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden, ist der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, so hat er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen. 4.Sollte der Teppich bei Auszug Flecke enthalten bzw. verschlissen sein, hat der Mieter die Kosten für einen neuen Teppichboden mit 13,00 €/m² zuzüglich der Verlegungskosten zu tragen. Der Mieter kann einen gleichwertigen Teppichboden einschließlich der Teppichleisten gegen Nachweis (Kopie der Rechnung) bis zum Auszugstermin fachgerecht verlegen.