Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zuerst möchte ich klar stellen, dass ich Ihren Vertrag nicht kenne, so dass ich Ihnen hier nur generelle Informationen bieten kann.
Grundsätzlich ist es so, dass die Erben eines Verstorbenen in dessen Position nachrücken, also in seine Rechte und Pflichten. Das bedeutet, dass die zwischen Ihnen und dem Verstorbenen getroffenen Vereinbarungen erst einmal weiter gelten. Wenn es in Ihrem Vertrag also Regelungen zum Mietkauf gibt, sind diese weiter wirksam. Gerade weil Sie ja anscheinend schon einen Vorvertrag beim Notar gemacht haben, ist die Vereinbarung über den Mietkauf ja auch beweisbar und auch schon vollzogen. Den „richtigen“ Vertrag beim Notar können Sie sowieso erst machen, wenn Sie die komplette Kaufsumme zahlen und es dann zur Eigentumsübertragung kommt.
Wenn die Untervermietung im Vertrag generell genehmigt war, bleibt sie auch genehmigt. Sie müssen nur weiter an die Erben zahlen. Die Erben haben keinen Anspruch auf die Zahlungen des Untermieters. Sofern sich die Person des Untermieters ändert, kommt es auf Ihren Vertrag an. Gegebenenfalls müssen Sie sich erneut die Erlaubnis zur Untervermietung holen.
Allerdings bedeutet die Tatsache, dass die Rechte und Pflichten des Verstorbenen weiter gelten, auch, dass Sie sich von den Erben auch entgegenhalten lassen können, dass Sie die Umbaukosten gegenüber dem Verstorbenen ja auf eigene Kosten und aufgrund des Mietkaufes geleistet haben. Insofern könnte es wegen der Umbaukosten schwierig werden, zumal Sie ja auch die Früchte des Umbaus genießen, wenn Sie einmal Eigentümerin des Hauses sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
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