Wohnungsrecht und Nebenkosten bei Immobilienverkauf
beantwortet von
Rechtsanwalt Robert Weber / Berlin
Es gibt einen Eintrag im Grundbuch, Abteilung II: „Wohnungsrecht für Frau ... , geboren am... . ... Die Vertragsbeteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung dieses Wohnungsrecht im Grundbuch ... zu Gunsten der Erschienenen zu 1). ... Die Erschiene zu 1) verpflichtet sich, das Wohnungsrecht im Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Parteien sich endgültig trennen und die Erschienene zu 1) mehr als drei Monate die vom Wohnungsrecht umfassten Räume nicht mehr bewohnt hat.