Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
Haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nach § 16 Abs. 2 WEG
ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, wobei sich der Anteil nach dem gemäß § 47 GBO
im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile nach § 16 Abs. 1 WEG
bestimmt. Diese Regelung ist abdingbar, § 10 Abs. 2 WEG
. Die Absätze 3 und 4 des § 16 WEG
regeln erforderliche Mehrheiten.
Ob und inwieweit von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden sollte, hängt von mehreren Faktoren ab. Sind die Quoten der Miteigentumsanteile im wesentlichen auf der Grundlage der Größe der Wohnung ermittelt, sollte man grundsätzlich bei den gesetzlichen Regelungen bleiben. Soweit Verbrauchsmessung möglich ist, sollte ganz oder teilweise darauf abgestellt werden.
Grundsätzlich gilt der Verteilungsschlüssel - der gesetzliche, der in der Gemeinschaftsordnung in Übereinstimmung mit dem Gesetz enthaltene oder der abweichend hiervon vereinbarte oder beschlossene – für alle gemeinschaftlichen Lasten und Kosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG
. Sowohl der gesetzliche, als auch der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegt Kostenverteilungsschlüssel kann nicht mehr durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, sondern durch einen Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 WEG
geändert werden, ferner auf der Grundlage einer in der GO enthaltenen Öffnungsklausel, soweit diese die gesetzliche Öffnungsklausel in § 16 Abs. 3 zusätzlich erweitert und nicht einschränkt.
In Ihrem Fall stellt sich insofern die Frage, welcher Verteilerschüssel derzeit gilt und inwiefern eine Neuregelung für Sie vorteilhaft wäre. Eine Änderung ist nur durch einen Beschluss möglich, deshalb muss bedacht werden, inwiefern einzelne Punkte bei den Miteigentümern durchsetzbar sind, selbst wenn eine andere Verteilung gerechter oder sinnvoller wäre.
Ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels wird nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen bejaht (z.B BayObLGZ 1987,66
).
Dazu läßt der Sachverhalt keine Rückschlüsse zu.
Sie sollten sich diesbezüglich von einem Kollegen vor Ort vertreten lassen, der sich die letzten Abrechnungen und die GO anschauen kann und vielleicht Einsicht in die Grundbücher nimmt. Selbstverständlich kann auch eine Vertretung von hier erfolgen. Durch die modernen Kommunikationsmittel stellen auch größere Entfernungen heutzutage kein Hindernis mehr dar.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen aus Holdorf
Sarah Scherwitzki
Rechtsanwältin
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