Guten Tag, mein Mietvertrag umfasst die folgenden starren Klauseln zum Thema Schönheitsreparaturen: § 16 Nr 4a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschl. ... Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses- durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind..... Soweit ich weiss, sind diese Klausen nach neuem Mietrecht unwirksam daher hier nun meine Fragen: Die Wohnung ist mit Rauhfaser tapeziert und ich habe bei Einzug per 01.01.2001 komplett neu gestrichen (teilweise mit hellen Pastellfarben), sowie im Kinderzimmer eine Bordüre (einmal rund um das Zimmer) geklebt. - Seit diesem Zeitpunkt habe ich allerdings nichts mehr gemacht. * Muss ich nun bei Auszug Ende Dezember 2008 die ganzen Zimmer komplett neu weiß streichen?