Die Schönheitsreparaturen sind sach- und fachgerecht auszuführen. § 19 1. ... Eine Kostenbeteiligung nach Maßgabe der angegebenen Quoten kommt dann nicht in Betracht, wenn vom Mieter die Schönheitsreparaturen, zu deren Vornahme er nach § 9 Abs. 2 verpflichtet war, bei Beendigung des Mietverhältnisses sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Ist bei Beendigung des Mietverhältnisses der Fristenplan zur Vornahme der Schönheitsreparaturen (§ 9 Abs. 2) für einzelne Räume abgelaufen und kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 auch nach schriftlicher Fristsetzung des Vermieters mit Ablehnungsandrohung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag zu geben und die hierfür erforderlichen Kosten, den Meitausfall aund alle sonstigen durch den Verzug des Mieters entstandenen Schäden vom Mieter ersetzt zu verlangen. § 28 Sonstiges Maschinenschriftlich ergänzt: 5.)