Gültigkeit Renovierungsklausel bei Auszug aus Mietwohnung
vom 10.11.2006
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Mauritz / Düsseldorf
MV geschlossen: 17.11.2003 Beginn MV: 15.12.2003 fristgemäße Kündigung: zum 31.01.2007 Bestätigung der Kündigung erhalten; Hinweis auf Mieterpflichten bei Auszug lt. Mietvertrag §11 Abs. 2a und 2b Auszug aus Original MV-Formular: §8 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume sinngemäß (1) Mieter anerkennt einwandfreien und frisch renovierten Zustand der Mieträume und Einrichtungen zum Einzug (2) Verpflichtung des Mieters zur Übernahme sämtlicher Renovierungs-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten während der Mietdauer (keine Angaben von Fristen etc., jedoch Beschränkung der Kostenübernahmepflicht auf 75€ je Einzelfall bzw. 10% der Jahresmiete) (3) - (6) Regelung bei Beschädigungen §11 Beendigung der Mietzeit Zitat "(1) Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit gereinigt zurückzugeben. Sämtliche Schlüssel sind dem Vermieter auszuhändigen. (2) Bei Auszug aus der Wohnung sind unabhängig von der Mietdauer insbesondere folgende Arbeiten auf Kosten des Mieters auszuführen: (a) Bei Rauhfasertapete - Antrich sämtlicher Decken und Wände in der Wohnung.